Abteilungen und Sachgebiete

Bauleitpläne; Genehmigung

Flächennutzungspläne bedürfen immer und bestimmte Bebauungspläne bedürfen nur teilweise der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.


Beschreibung

Flächennutzungspläne sowie deren Änderung und Ergänzung dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Bebauungspläne.Sie sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind.

Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Für die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lohr, der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld, die Stadt Marktheidenfeld und den Markt Triefenstein ist Frau Wittmann, für alle weiteren Gemeinden Frau Reder zuständig.

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Bauleitplanung

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Telefonische Erreichbarkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde:

Mo bis Fr 08:00 – 12:00 Uhr


Ihre Ansprechpartner
 Frau Wittmann
Zu finden in: Zimmer Nr. 218a
 Telefon: 09353 793-1219
 Fax: 09353 793-7219