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Wassergefährdende Stoffe; Anzeigepflicht

Von wassergefährdenden Stoffen gehen Gefahren für den Boden und das Wasser aus. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.


Beschreibung

Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Darunter fallen insbesondere:

  • Säuren, Laugen, Gifte,
  • flüssige und wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
  • halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  • Mineralöle und Mineralölprodukte,
  • Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und vergleichbare, in der Landwirtschaft anfallende Stoffe (z.B. Festmist, Silage, Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen).

Bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten besondere Rechtsvorschriften. Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist es, das Grundwasser und die Oberflächengewässer (Seen, Bäche, Flüsse) vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen.

Rechtliche Regelungen finden sich:

  • in den §§ 62, 63 und 78 a bis 78 c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und
  • in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017

Diese Vorschriften geben Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor. 

Als Anlagen erfasst werden:

  • Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen,
  • Rohrleitungsanlagen, die den
    • Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten,
    • Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
    • Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen,
  • Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften sowie von vergleichbaren, in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.

Diese Anlagen bedürfen vor Errichtung, Betrieb und wesentlicher Änderung i.d.R. einer Anzeige nach § 40 Abs. 1 AwSV oder einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG.

Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 AwSV

Nach § 40 AwSV sind prüfpflichtige Anlagen vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung oder Betreiberwechsel, nach Maßgaben der Anhänge 5 und 6 AwSV, der Kreisverwaltungsbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Darunter fallen z.B. prüfpflichtige Heizölverbraucheranlagen, prüfpflichtige Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe oder unterirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen der Gefährdungsstufe A.

Die Anzeigepflicht für Betreiber von JGS-Anlagen (Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen) ergibt sich aus der Anlage 7 AwSV:

  • Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft > 25 m³
  • Anlagen zum Lagern von Festmist oder Silage > 1.000 m³
  • Anlagen zum Lagern von Jauche- und /oder Gülle („Sonstige JGS-Anlagen“) > 500 m³

Bitte verwenden Sie für die Anzeige nach § 40 AwSV das Formular „Angaben zum Betreiber“ und das entsprechende Anzeigeformular (Anzeige allg., Heizölverbraucheranlage, JGS-Anlage). Zur Anzeige eines Betreiberwechsels von bestehenden Anlagen füllen Sie nur das Formular „Betreiberwechsel“ aus.

Wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG

Nicht anzeigepflichtig sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG erforderlich ist.

Keiner Eignungsfeststellung bedürfen Anlagen nach § 41 Abs. 1 AwSV. Nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 AwSV ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich, wenn

  1. für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
    a) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,
    b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
    c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften und
     
  2. durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

Für Sie zuständig

Wasserrecht

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