Abteilungen und Sachgebiete

Lebensmittelüberwachung; Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände

Gebietseinteilung der Lebensmittelüberwachung:

Bereich Gemünden I
Bereich Lohr II
Bereich Karlstadt III
Bereich Marktheidenfeld IV
Bereich Zellingen V
 

Gebietseinteilung der Lebensmittelüberwachung Gebietseinteilung der Lebensmittelüberwachung, 422 KB

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert nicht nur Lebensmittel, sondern auch Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.


Beschreibung

Unter den Begriff der Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen u. a.

  • alle Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Lebensmittelverpackungen, Koch- und Tafelgeschirr),
  • Packungen und Behältnisse, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung kommen (z. B. Cremetuben)
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen (z. B. Zahnbürsten, Zahnstocher, Tabakspfeifen Zigarettenspitzen)
  • Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (z. B. Kämme, Bürsten, Waschlappen, Handtücher)
  • Reinigungsmittel für den Haushalt (z. B. Waschmittel, Abflussreiniger) und Imprägnierungsmittel (z. B. Mottenschutzmittel, Appreturen)
  • Spielwaren (z. B. Puppen, Malkästen, Plüschtiere) und Scherzartikel
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen (z.B. Bekleidung, Schmuck).
  • Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen (z. B. Raumluftsprays)

Kosmetische Mittel sind nach § 2 Abs. 5 LFGB Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustands, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Hierzu zählen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw. Abzugrenzen sind die kosmetischen Mittel u. a. von den Arzneimitteln. Maßgebend für diese Abgrenzung ist die Zweckbestimmung. Arzneimittel sind insbesondere Stoffe, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.

Tabakerzeugnisse sind nach § 3 Vorläufiges Tabakgesetz (VTabakG) Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind (z. B. Zigarren, Zigaretten, Pfeifentabak, Kautabak und Schnupftabak).

Untersuchungsergebnisse werden jährlich im Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Verbraucherinformationssystem Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").

Für Sie zuständig

Lebensmittelüberwachung

Landratsamt Main-Spessart

Würzburger Str. 9 a
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Frau Back
Bereich Gemünden I
 Telefon: 09353 793-1819

 Herr Wagenpfahl
Bereich Lohr II
 Telefon: 09353 793-1821

 Herr Kunert
Bereich Karlstadt III
 Telefon: 09353 793-1823

 Herr Langner
Bereich Marktheidenfeld IV
 Telefon: 09353 793-1822

 Frau Löser
Bereich Zellingen V
 Telefon: 09353 793-1820