Abteilungen und Sachgebiete
Kraftfahrzeug; Außerbetriebsetzung
Beschreibung
Mit der Außerbetrebsetzung wird die Zulassung des Fahrzeugs beendet. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Bis ein neuer Käufer gefunden ist, wird die Kfz-Steuer und Versicherung gespart. Ein weiterer Hauptgrund ist die Außerbetriebsetzung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios.
Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Sie können Ihr Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung reservieren.
Seit 1.1.2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Personalausweis mit Signaturfunktion und dass auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sich bereits die neuen freilegbaren Sicherheitscodes befinden.
Diese Plaketten und die neuen Fahrzeugscheinmuster werden ab 1.1.2015 bei jedem Zulassungsvorgang (soweit erforderlich) ausgegeben.
Fristen
Nach sieben Jahren ist bei der Wiederzulassung beim Fehlen des Nachweises eine neue Betriebserlaubnis erforderlich.
Formulare
Vollmacht für Beauftragten, 171 KB Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges |
Online Verfahren
- Kosten
Außerbetriebssetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks: 15,90 Euro
Außerbetriebssetzung über das Internet: 2,10 Euro
zuzüglich Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 Euro) und für verwendete Dokumentensiegel (je 0,30 Euro), bei Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs außerdem 2,60 Euro
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung wird durch Entfernen der Abdeckung ein entsprechender Hinweis freigelegt. - Amtliche(s) Kennzeichen
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung - Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Für Sie zuständig
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Karlstadt
97753 Karlstadt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Marktheidenfeld
97828 Marktheidenfeld
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Lohr
97816 Lohr a.Main
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |