Abteilungen und Sachgebiete

Kraftfahrzeug; Neuzulassung

Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Hierfür sind Gründe der Verkehrssicherheit, der Kraftfahrzeugsteuer und die Notwendigkeit, den Halter oder Fahrer feststellen zu können, maßgeblich.


Beschreibung

Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei Fahrzeugen allerdings, die aus dem Ausland kommen und für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde erstellt werden muss, ist das Kraftfahrzeug zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen, es sei denn eine andere staatliche Stelle hat das Kraftfahrzeug bereits einmal identifiziert.

Bei der Zuteilung eines Kfz-Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.

Voraussetzungen

Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen.

Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen,Spoiler, Standheizung etc.) brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Bayern TÜV).

Fristen

grundsätzlich keine

Gültige Hauptuntersuchung ist Voraussetzung für die Zulassung. Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.

Formulare

SEPA-Lastschriftverfahren für die Kfz-Steuer SEPA-Lastschriftverfahren für die Kfz-Steuer, 134 KB
Kfz-Steuer Einzugsermächtigung
Vollmacht für Beauftragten Vollmacht für Beauftragten, 171 KB
Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges

 - Kosten

Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis müssen Sie 30,00 Euro bezahlen.
Internet: 12,80 Euro

Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, fallen 45,90 Euro an.
Internet: 14,90 Euro

Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 Euro.

Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an. Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original
  • Kaufvertrag
  • amtliches Ausweispapier
  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (ggf.)
  • Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
  • bei Anmeldung auf eine Firma bitte eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mitbringen

Für Sie zuständig

Kraftfahrzeugzulassung

Zulassungsbehörde Karlstadt

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 07:30 – 10:30 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag:  13:00 – 16:00 Uhr

 Telefon: 09353 793-1433

Kraftfahrzeugzulassung

Zulassungsbehörde Marktheidenfeld

Petzoltstraße 21
97828 Marktheidenfeld

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 07:30 – 10:30 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag:  13:00 – 16:00 Uhr

 Telefon: 09353 793-3100

Kraftfahrzeugzulassung

Zulassungsbehörde Lohr

Schlossplatz 2
97816 Lohr a.Main

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 07:30 – 10:30 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag:  13:00 – 16:00 Uhr

 Telefon: 09353 793-2100