Abteilungen und Sachgebiete
Freizügigkeit von Arbeitnehmern
Beschreibung
Deutsche Arbeitnehmer
Alle Deutschen können Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen und jeden Erwerbszweig betreiben (Artikel 12 Grundgesetz).
Arbeitnehmer aus EU-Staaten und aus EWR-Staaten
Die deutschen Arbeitnehmern zustehenden Rechte (s.o.) gelten ebenso für Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird Staatsangehörigen aus diesen Ländern ebenfalls volle Freizügigkeit eingeräumt.
Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern; Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - EWG-VO 1612/68; Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Ausnahme: Für Staatsangehörige der am 01.05.2004 (EU-8), der am 01.01.2007 (Bulgarien und Rumänien) der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten galten für einen Zeitraum von maximal 7 Jahren Übergangsfristen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und in Teilbereichen der Dienstleistungsfreiheit. Arbeitnehmer aus EU-8 genießen mittlerweile aber seit 01.05.2011 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für Bulgarien und Rumänien endete die letzte Stufe der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 31.12.2013. Seit 01.01.2014 genießen nun auch rumänische und bulgarische Fachkräfte uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für kroatische Arbeitnehmer läuft seit EU-Beitritt am 01.07.2013 die erste Stufe der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für zunächst 2 Jahre (max. 7 Jahre möglich). Sie erhalten jedoch erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (insbesondere für Fachkräfte).
§ 284 Sozialgesetzbuch III; Aufenthaltsgesetz; Beschäftigungsverordnung; Beschäftigungsverfahrensverordnung
Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten genießen in Deutschland keine Freizügigkeit. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt. Grundsätzlich ist hierzu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Über die Zustimmung wird im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels entschieden. Dabei kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich nur zustimmen,
- wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
- bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche und ihnen rechtlich Gleichgestellte) für die Beschäftigung nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und
- der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
In den letzten Jahren erfolgten jedoch diverse Rechtsänderungen, die insbesondere qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten vielfältige und ausreichende Möglichkeiten sichern, am deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Neueste Entwicklungen:
- Seit Juni 2011 wurde die Vorrangprüfung für Ingenieurberufe und Ärzte wegen schon jetzt zu Tage tretendem Fachkräftemangel (der nicht durch Aktivierung von inländischem Potenzial behoben werden kann) ausgesetzt.
- Mit Einführung der Blue Card für Hochqualifizierte (seit 01.08.2012) wurden weitere Zuwanderungserleichterungen umgesetzt.
- Mit der Neuregelung der Beschäftigungsverordnung (1. Juli 2013) weitere Öffnung des Arbeitsmarktes in Mangelberufen für Facharbeiter (nicht-akademische Fachkräfte mit Berufsabschluss) aus Drittstaaten.
- In Bezug auf Asylbewerber und geduldete Ausländer wurde der Arbeitsmarktzugang im November 2014 ebenfalls erleichtert. Personen mit Duldung sowie Asylbewerbern kann eine Zustimmung zur Beschäftigungsausübung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Geduldeten und Asylbewerbern ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn Sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Zustimmungspflicht (mit Vorrangprüfung) der BA entfällt für Geduldete dann, wenn sie sich seit vier Jahren erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gleiches gilt für Asylbewerber.