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Energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe; Beratung und Förderung

Die Nutzung nachwachsender Rohstoffe wie Holz, Energiepflanzen und Ernterückstände leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung im Rahmen der Agenda 21.


Beschreibung

Nachwachsende Rohstoffe spielen eine zunehmend bedeutsame Rolle für die nachhaltige Energieversorgung. Strom und Wärme aus nachwachsenden Rohstoffen geben neue Impulse zur Deckung der Energienachfrage und bieten ein hohes ökonomisches und ökologisches Potenzial. Der Sicherstellung einer hohen Umweltqualität kommt bei der energetischen Nutzung von Biomasse die gleiche Bedeutung wie bei der Erzeugung von Nahrungsrohstoffen zu.

Landkreise und kreisfreie Städte bieten Bürgern umfassende Beratungsmöglichkeit, z.T. über die Energieagenturen vor Ort. "LandSchafftEnergie" (landschafftenergie@tfz.bayern.de) fungiert als ressortübergreifendes Informations- und Beratungsnetzwerk zur Unterstützung der Energiewende in Bayern. Im Bereich der Nachwachsenden Rohstoffe können verschiedene einzelne Maßnahmen gefördert werden.

Wichtige Regelungen zur Förderung nachwachsender Rohstoffe:

  • Strom
    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung, die Betreiber von Windkraft-, Wasserkraft-, Photovoltaik-, Geothermie- und Biomasseanlagen für den Strom erhalten, den sie in das Netz der Energieversorger einspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus Anlagen für erneuerbare Energien abzunehmen und dafür die festgelegten Vergütungssätze zu gewähren. Im Bereich Bioenergie ist das EEG besonders für Betreiber von Biogasanlagen und Holzheizkraftwerken von Bedeutung. Welche Stoffe im Anwendungsbereich des EEG als Biomasse anerkannt werden, ist in der Biomasseverordnung geregelt.
  • Wärme
    Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) soll der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 von heute 6 auf 14 Prozent erhöht werden. Eigentümer von Gebäuden, die ab dem 1. Januar 2009 neu errichtet werden, sind verpflichtet, anteilig erneuerbare Energieträger zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs einzusetzen. Je nach Energie – das kann Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme aus Luft bzw. Boden oder Bioenergie sein - muss der Anteil zwischen 15 und 50 Prozent betragen. Bei der Verwendung von fester Biomasse (Holz) ist z. B. ein Anteil von mindestens 50 Prozent gefordert. Begleitend werden im Rahmen des "Marktanreizprogramms Erneuerbare Energien" u. a. Zuschüsse für die Anschaffung von Holz- und Holzpelletheizungen gewährt. Die Zuwendungsanträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zudem gewährt die KfW Bankengruppe im Rahmen des Programms „Erneuerbare Energien“ Tilgungszuschüsse, u. a. für den Bau von Wärmeleitungen. Im 10.000-Häuser-Programm des Freistaates Baern werden darüber hinaus weitere Förderungen in Einzelbereichen gewährt.
  • Kraftstoffe
    Da die Eigenschaften von naturbelassenen Pflanzenölen (z.B. Rapsöl) stark von denen des Dieselkraftstoffs abweichen, ist die Nutzung in herkömmlichen Dieselmotoren in der Regel nicht möglich. Die Verbrennungstechnik des Motors muss erst auf die Kraftstoffeigenschaften abgestimmt werden. Dabei stehen land- und forstwirtschaftliche Maschinen im Vordergrund, die in den ökologisch sensiblen Einsatzbereichen die Vorteile von Pflanzenöl, gute biologische Abbaubarkeit und keine Wassergefährdung, voll zur Geltung bringen können. Für Land- und Forstwirtschaft besteht vollständige Energiesteuerbefreiung für den Biokraftstoff. Im Programm RapsTrak200 wird die Umrüstung oder der Neukauf von Rapsöl betriebenen Traktoren mit einem Teilbetrag gefördert.
    Darüber hinaus bietet die Biokraftstoff-Beimischung zu konventionellen Kraftstoffen Nutzungsmöglichkeiten für alle Fahrzeuge ohne Umrüstung und ohne spezielle Anpassungen bei Gewährleistung dauerhafter Abgasemissionsstandards. Die Kraftstoffqualitätsstandards sind in der 10. BImSchV geregelt.

Für Sie zuständig

Energie und Klimaschutz

Landratsamt Main-Spessart

Bodelschwinghstraße 83
97753 Karlstadt


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