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Blaue Karte EU; Beantragung

Die Blaue Karte EU ist ein eigener Aufenthaltstitel zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Für Nicht-EU-Staatsangehörige mit akademischem oder gleichwertigem Qualifikationsniveau, die die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland beabsichtigen, besteht ein erleichterter Arbeitsmarktzugang.


Beschreibung

Speziell für die Zuwanderung Hochqualifizierter zur Ausübung einer Beschäftigung wurde zum 1. August 2012 die Blaue Karte EU neu eingeführt.

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis entspricht und für den aus diesem Grund regelmäßig auch die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Die Blaue Karte EU können Ausländer erhalten, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Soweit es sich nicht um einen deutschen Hochschulabschluss handelt, muss der Abschluss entweder anerkannt worden sein, oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit kann auch bereits vor der Einreise nach Deutschland erfolgen.

Als zweite Voraussetzung muss ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt vorgelegt werden. Die Mindestgehaltsgrenze wird jährlich festgelegt und kann im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern abgerufen werden (siehe „Weiterführende Links“). Im Jahr 2015 beträgt sie 48.400 EUR. Die Blaue Karte EU kann bei Erreichen der Gehaltsgrenze ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Für Mangelberufe (Naturwissenschaftler, Ingenieure, Ärzte, akademische IT-Fachleute) wurde eine geringere Einkommensgrenze festgelegt. Diese beträgt im Jahr 2015 37.752 EUR. Bei diesen Fällen prüft die Bundesagentur für Arbeit aber, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zunächst auf höchstens vier Jahre befristet wird. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate ausgestellt. In den ersten beiden Jahren ist für einen Arbeitsplatzwechsel die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig.

Ehegatten von Inhabern der Blauen Karte EU haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt zur Erwerbstätigkeit.

Nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten, haben die Inhaber einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

Ausländer haben nach 18 Monaten des Besitzes einer Blauen Karte EU das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) niederzulassen und dort eine Blaue Karte EU für eine entsprechende Beschäftigung dort zu beantragen.

Die Blaue Karte EU muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Voraussetzungen

Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU erteilt, wenn

  • er einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt
  • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder festgelegt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden kann, und
  • er ein bestimmtes Mindestgehalt erhält, das durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • ggf. weitere Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der Regel u.a. die oben genannten Unterlagen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

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