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Ausbildungsförderung; Beantragung für Schülerinnen und Schüler

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

++Eine Beratung ist lediglich durch vorherige Terminvereinbarung möglich. Antragsunterlagen können hingegen direkt bei uns an der Eingangstür im Briefkasten eingeworfen werden bzw. kann auch weiterhin der Briefkasten am Marktplatz 8 genutzt werden.++


Beschreibung

Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) geleistet.

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z.B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder bei langjähriger Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.

Die Höhe der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Die Förderung wird bei Fachakademieausbildungen i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen, bei sonstigen schulischen Ausbildungen als Zuschuss geleistet.

Auszubildende mit abgeschlossener beruflicher Erstausbildung, die sich zu Technikern, Handwerks- und Industriemeistern etc. weiterqualifizieren wollen, können Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sogenannten ''Meister-BAföG'', erhalten.

Voraussetzungen

Gefördert werden nur Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Deutsche, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedstaaten. Gefördert werden i.d.R. nur Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Fristen

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Schuljahr)ist ein neuer Antrag erforderlich. Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.

Online Verfahren

  • Online-Verfahren, bayernweit: BAföG-Online für Schüler externer Link

    Mit BAföG-Online wird Schülerinnen und Schülern die Beantragung der staatlichen Unterstützung stark erleichtert. Mit nur wenigen Klicks kann man erfahren, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden und diese online direkt ausfüllen.

 - Kosten

keine

Für Sie zuständig

Ausbildungsförderung

Amt für Ausbildungsförderung

Würzburger Straße 9
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Schneider
Bereich A-K
 Telefon: 09353 793-1109
 Fax: 093533 793-7109

 Frau Stamm
Bereich L-Z
 Telefon: 09353 793-1110
 Fax: 09353 793-7110