Abteilungen und Sachgebiete

Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte

Eine Au-pair-Beschäftigung ist die auf max. ein Jahr befristete Aufnahme eines jungen Ausländers oder einer jungen Ausländerin in einer Familie gegen bestimmte Gegenleistungen, um die Sprachkenntnisse und ggf. Berufserfahrung zu vervollständigen und die Allgemeinbildung durch ein besseres Verständnis des Gastlandes zu erweitern.


Beschreibung

Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in deutsche Gastfamilien. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.

Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Zur Einreise nach Deutschland ist gegebenenfalls ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte erforderlich, welches im Heimatland beantragt werden muss (Ausnahmen siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen"). Nach Einreise ist vor Ablauf des Visums bzw. bei visumfreier Einreise innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis schriftlich zu beantragen (siehe "Aufenthaltserlaubnis; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen").

Ausländern unter 27 Jahren kann für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache (unter bestimmten Voraussetzungen auch lediglich als Familiensprache, s.u.) gesprochen wird, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) und aus den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen daher weder ein Visum für die Einreise nach Deutschland noch eine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Staatsangehörige der Schweiz genießen eine der europarechtlichen Freizügigkeit angenäherten Rechtsstellung. Sie können daher ebenfalls ohne Visum einreisen und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/ Schweiz.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die zwei Merkblätter ''Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien'' und ''Au-pair bei deutschen Familien'' herausgegeben. Die beiden Merkblätter und das Muster eines Au-pair-Vertrags können Sie im Internet abrufen (siehe "Weiterführende Links").

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Alter zwischen 18 und 27 Jahre
    • Grundkenntnisse der deutschen Sprache
    • gültiges nationales Visum für Au-pair-Beschäftigte
    • abgeschlossener Au-pair-Vertrag
    • Krankenversicherung
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien: Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache. Wenn Deutsch lediglich als Familiensprache gesprochen wird (d.h. in der Familie wird überwiegend deutsch gesprochen, obwohl dies nicht die Muttersprache der Eltern ist), darf das Au-Pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammen.
  • Die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt.

Fristen

Nach der Einreise muss, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragt werden.

Formulare

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Au-pair-Vertrag

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Ausländer- und Asylrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Hahn
Bereich Alj-Di
Zu finden in: Zimmer Nr. 028
 Telefon: 09353 793-1411
 Fax: 09353 793-7411

 Frau Bock
Bereich Dj bis J
 Telefon: 09353 793-1443
 Fax: 09353 793-7442

 Frau Stenger
Bereich K-P
Zu finden in: Zimmer Nr. 027
 Telefon: 09353 793-1429
 Fax: 09353 793-7429

 Frau Gottsmann
Bereich Q-Z
Zu finden in: Zimmer Nr. 029
 Telefon: 09353 793-1431
 Fax: 09353 793-7431

 Frau Heppenstiel
Bereich Q-Z
Zu finden in: Zimmer Nr. 029
 Telefon: 09353 793-1431
 Fax: 09353 793-7461