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Immissionsschutz; Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV


Beschreibung

Am 06.09.2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Kraft getreten. Mit ihr wird eine entsprechende europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Neben Vorschriften für das Inverkehrbringen von unterschiedlichen Geräte- und Maschinentypen enthält die Verordnung auch Regelungen über die Betriebszeiten in empfindlichen Bereichen (insbesondere Wohngebieten).

Grundsätzlich gilt demnach in reinen und allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen:

Geräte und Maschinen:  Betriebsbeschränkungen:
  • Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) 
  • Heckenscheren 
  • Motorkettensägen (tragbare) 
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor) 
  • Vertikutierer 
  • Shredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro oder Verbrennungsmotor) 
  • Beton- und Mörtelmischer 
  • Hochdruckwasserstrahlmaschine 
  • Motorhacke
Betrieb verboten:
  • an Sonn- und Feiertagen 
  • an Werktagen in der Zeit  von 20.00 bis 07.00 Uhr 
Mit EU-Umweltzeichen*:
  • Freischneider 
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) 
  • Laubbläser 
  • Laubsammler 
Betrieb verboten
  • an Sonn- und Feiertagen 
  • an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr
Ohne EU-Umweltzeichen*:
  • Freischneider 
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) 
  • Laubbläser 
  • Laubsammler 
Betrieb verboten
  • an Sonn- und Feiertagen 
  • an Werktagen in der Zeit 
    von 07.00 bis 09.00 Uhr, 
    von 13.00 bis 15.00 Uhr, 
    von 17.00 bis 07.00 Uhr 

Soweit im Einzelfall Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt

  • für Rasenmäher → die Gemeinde (Art. 2 Abs. 3 BayImSchG)
  • für alle übrigen Geräte und Maschinen → das Landratsamt (Art. 2 Abs. 1 BayImSchG)

Achtung:

Keine Regelung ohne Ausnahme:

  • Die o. g. zeitlichen Beschränkungen gelten nicht in Dorfgebieten, Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten.
  • Soweit die Gemeinde eine eigene Lärmschutzverordnung erlassen hat, die strengere zeitliche Beschränkungen enthält, ist diese zu beachten.
  • Auch wenn die Regelungen der 32. BImSchV in bestimmten Gebieten nicht gelten, sind unabhängig davon jedoch andere Regelungen, wie z. B. die des Feiertagsgesetzes oder § 117 OWiG zu beachten. Danach kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden, wer „ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Die gesetzliche Grundlage für diese Inhalte finden sie hierexterner Link.

* EU-Umweltzeichen:

umweltzeichen

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