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Immissionsschutz; Informationen zum Genehmigungsverfahren

Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchVexterner Link) abschließend aufgeführt.


Beschreibung

Verfahrensarten

Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchVexterner Link).

Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. § 16 Abs. 1 BImSchG). Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG).

Kosten

Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis externer Linkzum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.

Erforderliche Unterlagen

Es wird empfohlen, das Vorhaben vor Antragstellung mit der Immissionsschutzbehörde zu besprechen, um die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen festzulegen. Eine allgemeine Übersicht bietet folgende Checkliste:

Checkliste -  immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Checkliste - immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, 537 KB

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Immissionsschutz

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