Abteilungen und Sachgebiete

Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Vollzug

Geförderte (Sozial-)Mietwohnungen unterliegen der Wohnungsbindung. Die zuständigen Behörden stellen die bestimmungsgemäße Nutzung von geförderten Wohnungen sicher.


Beschreibung

Der Freistaat Bayern fördert den Bau und die Modernisierung von Mietwohnungen für in der sozialen Wohnraumförderung berechtigte Wohnungsuchende. Die Auswahl der zu fördernden neuen Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfs. Als Gegenleistung für die Fördermittel unterliegen die geförderten Wohnungen der Wohnungsbindung, die sowohl Verfügungsberechtigte (Eigentümer) als auch Mieter bei der Nutzung der Objekte einschränken können. Als wesentlichste Einschränkungen sind hier vor allem die Belegungs- und die Mietpreisbindung zu nennen.

Die Landratsämter, kreisfreien Städte, Großen Kreisstädte oder einzelne kreisangehörige Gemeinden, namentlich die Städte Burghausen, Feuchtwangen, Friedberg, Sulzbach-Rosenberg, Waldkraiburg und Alzenau i. UFr. sowie der Markt Garmisch-Partenkirchen und die Gemeinde Vaterstetten, sind zuständige Stellen zum Vollzug der Wohnungsbindung. Sie stellen in ihrem Gebiet die bestimmungsgemäße Nutzung von geförderten Wohnungen sicher (einschließlich gefördertem Eigenwohnraum, der während der Bindungsdauer vermietet werden soll). Hierzu zählen die Belegung der Wohnung mit berechtigten Mietern, die Einhaltung der zulässigen Miethöhe sowie z. B. Fragen zum Bindungsablauf und zur Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen. Sie verfolgen Verstöße gegen die Wohnungsbindung und räumen gegebenenfalls Wohnungen.

Für Sie zuständig

Wohnungsbauförderung

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Telefonische Erreichbarkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde:

Mo bis Fr 08:00 – 12:00 Uhr


Ihre Ansprechpartner
 Herr Schwab
Zu finden in: Zimmer Nr. 222
 Telefon: 09353 793-1273
 Fax: 09353 793-7273

 Frau Christ
Zu finden in: Zimmer Nr. 221
 Telefon: 09353 793-1278
 Fax: 09353 793-7278