Abteilungen und Sachgebiete

Beseitigungsanzeige; Erstattung

Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.

Baubezirke:

  • Baubezirk I: Markt Frammersbach, Stadt Lohr, VGem Partenstein

  • Baubezirk II: VGem Burgsinn, Stadt Gemünden, VGem Gemünden

  • Baubezirk III: Stadt Arnstein, Stadt Karlstadt, Stadt Rieneck

  • Baubezirk IV: VG Zellingen, Markt Triefenstein

  • Baubezirk V: VGem und Stadt Marktheidenfeld

  • Baubezirk VI: VGem Kreuzwertheim, VGem Lohr, Gemeinde Eußenheim

Zuständigkeit nach Orten Zuständigkeit nach Orten, 9 KB
Stand: 25.03.2024

Beschreibung

Sofern die Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist (siehe unten), ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Wenn die Gemeinde keine planungsrechtlichen Schritte zur Verhinderung der Beseitigung unternimmt und die Bauaufsichtsbehörde keine aufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf des Monats mit der Beseitigung begonnen werden.

Etwas anderes gilt, wenn für die Beseitigung eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. So ist zum Beispiel die Beseitigung eines Denkmals nur zulässig, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist zusätzlich zur Erstattung der Beseitigungsanzeige zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Denkmal nicht beseitigt werden.

Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.

Bei der Beseitigung nicht freistehender Gebäude muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Standsicherheit des verbleibenden angebauten Gebäudes beurteilen und ggf. die Beseitigung überwachen.

Verfahrensfrei, d. h. ohne Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren, dürfen beseitigt werden:

  • Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen (vgl. Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO),

  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (= land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²) und der Gebäudeklasse 3 (= Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²),

  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Formulare

  • Formular, bayernweit: Beseitigungsanzeige [Dateiformat: pdf] externer Link
  • Formular, bayernweit: Erläuterungen zum Ausfüllen der Beseitigungsanzeige [Dateiformat: pdf]externer Link
     
Merkblatt Artenschutz bei Gebäudeabbruch Merkblatt Artenschutz bei Gebäudeabbruch, 40 KB

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Baugenehmigung (Baurecht)

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Telefonische Erreichbarkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde:

Mo bis Fr 08:00 – 12:00 Uhr


Ihre Ansprechpartner
 Frau Günther
Baubezirk I (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 229
 Telefon: 09353 793-1257
 Fax: 09353 793-7257

 Herr Zander
Baubezirk III (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 227
 Telefon: 09353 793-1247
 Fax: 09353 793-7247

 Frau Weidner
Baubezirk IV (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 223
 Telefon: 09353 793-1255
 Fax: 09353 793-7247

 Herr Endres
Baubezirk V (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 228
 Telefon: 09353 793-1267
 Fax: 09353 793-7267

 Frau Lamprecht
Baubezirk VI (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 223
 Telefon: 09353 793-1225
 Fax: 09353 793-7225

 Frau Ostendorp
Baubezirk I (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 229
 Telefon: 09353 793-1286
 Fax: 09353 793-7286

 Herr Zink
Baubezirk II+III+VI (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 224
 Telefon: 09353 793-1227
 Fax: 09353 793-7227

 Frau Hahne
Baubezirk III+IV (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 227
 Telefon: 09353 793-1245
 Fax: 09353 793-7245

 Frau Schiehser
Baubezirk V + VI (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 228
 Telefon: 09353 793-1276
 Fax: 09353 793-7276