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Wald und Forst; Bannwald

Bannwald ist Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb besonderen Schutzes bedarf sowie Wald, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen dient.


Beschreibung

Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden.

Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen dient.

Sind in Bannwäldern zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese demjenigen auferlegt werden, der die Immission verursacht. Der Waldbesitzer hat in diesem Fall solche Maßnahmen zu dulden.

Verfahren zur Erklärung von Wald zu Bannwald:
Zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erklärung zu Bannwald sind die Kreisverwaltungsbehörden. Die Rechtsverordnung wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) erlassen. Die Entwürfe der Rechtsverordnungen einschließlich der Pläne, auf die zur Festlegung der Grenzen des Bannwaldes nach Art. 51 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bezug genommen wird, sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Außerdem sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie die berufsständischen Vertretungen der Waldbesitzer gehört werden. Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind außerdem mit den Plänen auf die Dauer eines Monats öffentlich bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Kreisverwaltungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. Wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung erheblich verändert, so ist das vorgenannte Verfahren zu wiederholen.

Fristen

Auslegungsfristen für die Erklärung zu Bannwald

Erforderliche Unterlagen

  • Entwurf der Rechtsverordnung
  • zugehörige Pläne für die Erklärung von Bannwald

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link

verwaltungsgerichtliche Klage

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Für Sie zuständig

Land- und Forstwirtschaft

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