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Pflanzen; Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.


Beschreibung

Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung von wildlebenden Pflanzen (auch Flechten und Pilze) die nicht besonders geschützt sind, erteilt die untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungsbehörden. Diese wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid erteilt.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)).

Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten:

  • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
  • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
  • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
  • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.

Zum privaten Sammeln von nicht besonders geschützten Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (§ 39 Abs. 3 BNatSchG).

Besonders geschützte Pflanzen dürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ausnahmen sind für bestimmte Zwecke, wie z. B. Forschung, und mit vorheriger Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde an der Regierung möglich (§ 45 Abs. 7 BNatSchG).

Voraussetzungen

In dem Antrag soll angegeben werden, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden sollen. Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte,…) und ohne weiteres erkennbare Teile und Erzeugnisse aus Pflanzen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 - Kosten

Erlaubnisgebühr (Kostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis TarifNr. 8.III.0/ 5.1): 50 bis 1.000 Euro

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link

Verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Artenschutzrecht

Landratsamt Main-Spessart

Würzburger Str. 9 a
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Rohner
 Telefon: 09353 793-1800