Abteilungen und Sachgebiete
Tierarzneimittel; Verkehr im Bereich der tierärztlichen Hausapotheken
Beschreibung
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig. Pharmazeutische Unternehmen und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn ihnen eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind (§ 47 Abs. 1 a AMG).
Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Für Sie zuständig
Tierarzneimittelverkehr
Staatliches Veterinäramt
Würzburger Str. 9 a
97753 Karlstadt
97753 Karlstadt