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Schwer- und Großraumtransporte; Erlaubnis

Erlaubnis für Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist.


Beschreibung

Für den für Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über das Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden.

Großraum- und Schwertransporte weichen von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab. Es werden vier Arten unterschieden:

  • Großraumtransport = große Abmessungen und kleines Gewicht (zum Beispiel ein Blechsilo, Tank)
  • Schwertransporte = geringe Abmessungen aber sehr hohes Gewicht (zum Beispiel Betonträger, Kranballast)
  • Großraum- und Schwertransporte = eine Kombination aus 1. + 2. (zum Beispiel Großtransformatoren, Turbinen, Gasphasenreaktoren)
  • Langmaterialtransporte = Güter mit Längen über 20 Meter (zum Beispiel Holz-Dachbinder, Flügel von Windkraftanlagen sowie Mastschüsse)

Je nach Abmessung des Lastkraftwagens und seiner Ladung können Begleitfahrzeuge und/oder Begleitung durch die Polizei vorgeschrieben werden.

Derartige Transporte werden nur zu bestimmten Zeiten genehmigt. Während der Ferien ist die Benutzung bestimmter Bundesautobahnen grundsätzlich ausgeschlossen.

Generell gilt:
Schwertransporte dürfen nur von Montag 9 bis Freitag 15 Uhr durchgeführt werden. Bei einer Breite bis 3,20 Metern wird meist die verkehrsarme Fahrzeit genehmigt, was bedeutet, dass die Transporte nicht in der Zeit von 6 bis 8.30 Uhr und von 15.30 bis 19 Uhr durchgeführt werden dürfen. Nahezu alle Transporte, die über diese Breiten hinausgehen, werden während der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführt.

Einem Antragsteller, z.B. einem Schwertransportunternehmen, kann eine auf höchstens drei Jahre befristete Dauererlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr erteilt werden. Die Genehmigung ist kennzeichenbezogen. Eine Dauererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist und der Antragsteller Großraum- und Schwertransporte schon längere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen Fahrern und verkehrssicheren Fahrzeugen ohne Beanstandung durchgeführt hat.

Mit Beginn des Jahres 2008 wurde VEMAGS (Abkürzung für „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte") eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein bundesweit einheitliches Verfahrensmanagementsystem, in dem alle Benutzer über eine gesicherte Internetverbindung (https) auf eine gemeinsame Datenbank zugreifen und Vorgänge in dieser Datenbank abarbeiten. VEMAGS soll die Bearbeitung von Anträgen effektiver und schneller gestalten und dabei z.B. über die Zusammenführung der verschiedenen Stellungnahmen im Verfahren zeitliche Einspar- und Entlastungseffekte bewirken.

Seit dem 01.09.2009 ist es möglich, Anträge für Großraum- und Schwertransporte mit Hilfe dieses internetgestützen Verfahrens online zu beantragen (Link siehe unter "Online Verfahren").

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Verkehr nicht - wenigstens zum größten Teil der Strecke - auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als die reinen Transportmehrkosten) entstehen würden und für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.

Eine Erlaubnis darf außerdem nur erteilt werden:
Für die Überführung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, dessen tatsächliche Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen überschreiten oder für die Beförderung folgender Ladungen:

  • Einer unteilbaren Ladung. Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. Als unteilbar gilt auch das Zubehör von Kränen.
  • Einer aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind.
  • Mehrerer einzelner Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten.
  • Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 Prozent des Gesamtgewichts der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein.

Hat der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

Fristen

Die Erlaubnis sollte mindestens zwei Wochen vor. Aufgrund der notwendigen Beteiligung verschiedener Behörden sollte die Genehmigung so frühzeitig wie möglich beantragt werden. Bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Online Verfahren

Schild-Digitales-Amt

● Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) externer Link

VEMAGS ist das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte der 16 Bundesländer und des Bundes. Es bildet sämtliche Schritte von der Antragstellung bis zur Bescheid-Zustellung transparent in Echtzeit und komplett elektronisch über eine zentrale Datenbank ab, auf die über das Internet zugegriffen wird.

 - Kosten

Für Entscheidungen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben; für Erlaubnisse (§29 StVO) bzw. Ausnahmen (§46 StVO) sieht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 2.301 Euro vor.
Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens entsprechend dem Verwaltungsaufwand auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils des Antragstellers festzusetzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für Schwer- und Großraumtransporte
    Mindestens folgende technische Daten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einschließlich der Ladung müssen ersichtlich sein: Länge, Breite, Höhe, zulässiges und tatsächliches Gesamtgewicht, zulässige und tatsächliche Achsenlasten, Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse, Motorleistung, Art der Federung, Kurvenlaufverhalten, Abmessungen und Gewicht der Ladung, Höchstgeschwindigkeit des Transports, amtliches Kennzeichen von Zugfahrzeugen und Anhängern sowie die Bodenfreiheit.
  • Fahrzeugscheine oder Zulassungsbescheinigungen Teil I
  • technische Gutachten über das Sonderfahrzeug
  • Antragsformular nach der Richtlinie für Großraum- und Schwertransporte (RGST)
    erhältlich beim Landratsamt

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link 
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Untere Straßenverkehrsbehörde

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Gottsmann
Zu finden in: Zimmer Nr. 035
 Telefon: 09353 793-1435
 Fax: 09353 793-7435