Urteil zum Bayerischen Betreuungsgeld bei Sozialleistungsbezug - Widerspruchsfrist endet am 31. Dezember 2017

Als wichtigen Baustein für ein familienfreundliches Bayern wurde 2015 das Bayerische Betreuungsgeld eingeführt. Das Betreuungsgeld unterstützt und honoriert diejenigen Eltern, die die Betreuung ihres ein- oder zweijährigen Kindes selbst übernehmen oder im privaten Umfeld organisieren. Das Betreuungsgeld dient der Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern und ist kein Einkommen, das bei Sozialleistungen zu berücksichtigen ist, da mit dem Betreuungsgeld ausschließlich die Betreuung in der Familie honoriert wird.

Beziehen aber Familien Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, wird deren Leistungsbezug um dieses Betreuungsgeld gekürzt. Das trifft vor allem viele Alleinerziehende und einkommensschwache Familien.

Aktuell hat das Sozialgericht Bayreuth mit Urteil vom 28.11.2017 - S 4 AS 363/17 entschieden, dass das bayerische Betreuungsgeld nicht bei Arbeitslosengeld II und bei Grundsicherungsleistungen als Einkommen anzurechnen ist.

Gegen neue Bescheide, in denen das bayrische Betreuungsgeld angerechnet wird, sollte Widerspruch eingelegt werden.

Aber viel Wichtiger: wurde in der Vergangenheit und zwar im Jahr 2016 das bayerische Betreuungsgeld angerechnet, muss dieses Jahr noch ein Überprüfungsantrag eingelegt werden, sonst gehen mit Ende diesen Jahres die Ansprüche von 150 EUR im Monat für das Jahr 2016 verloren.

Weitere Infos bei der Gleichstellungsstelle des Landkreises Main-Spessart unter Tel. 09353/793-1012 oder per E-Mail: Birgit.Seubert@Lramsp.de.