Bayerisches Testzentrum in Gemünden nur bei Anspruch auf kostenfreie Tests aufsuchen

05.07.2022
Am vergangenen Donnerstag, 30. Juni wurde kurzfristig die Testverordnung durch das Bundesgesundheitsministerium geändert. Corona-Schnelltests – die sogenannten Bürgertests - sind seitdem an Teststationen, in Apotheken oder Arztpraxen nicht mehr für alle gratis, sondern teilweise nur mit einer Eigenbeteiligung von 3 € oder komplett als „Selbstzahler-Test“ zu haben. Nur bestimmte Personengruppen haben noch Anspruch auf eine kostenlose Testung. Entsprechende Nachweise müssen dafür vorgelegt werden. Mitarbeitende von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den  Einrichtungen. 

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass im Bayerischen Testzentrum in Gemünden (PCR- und Schnelltests) ausschließlich die kostenfreien PCR-Tests und Antigen-Schnelltests angeboten werden. Alle kostenpflichtigen Tests dürfen nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nicht in Bayerischen Testzentren vorgenommen werden. Bei einem „Selbstzahler-Test“ oder einer Eigenbeteiligung in Höhe von 3 € muss man sich also an eine der anderen Teststellen im Landkreis oder eine Arztpraxis wenden. 

Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest? 

  • Besucher von Pflege- und medizinischen Einrichtungen: Personen, die Menschen in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern etc. besuchen wollen, aber auch die Behandelten bzw. die Bewohner selbst. 
  • Pflegende Angehörige 
  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag 
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wie entsprechend chronisch Kranke mit Kontraindikation oder unter anderem Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, die sich zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können 
  • Studienteilnehmer: Personen, die aktuell an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangen drei Monaten teilgenommen haben. 
  • Infizierte: Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten lassen wollen[KT3], sofern dies zur Beendigung der Isolation erforderlich ist. 
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten 
    Generell sind die hierzu erforderlichen Nachweise – im Einzelnen aufgelistet auf unserer Webseite unter www.main-spessart.de/coronaexterner Link  – wie beispielsweise der amtliche Lichtbildausweis, Atteste oder eine Selbstauskunft mitzuführen.  


Wer kann sich für drei Euro testen lassen? 

Auch für die Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von drei Euro – die nur in den privaten 
Testzentren, Apotheken oder bei Ärzten möglich sind – ist es notwendig, den Anspruch 
nachzuweisen. Das geht etwa mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der 
Corona-Warn-App oder bei Kontakten zu Risikopatienten mit einer Selbstauskunft. In folgenden 
Fällen darf man sich für drei Euro testen lassen: 

  • Besuch einer Freizeitveranstaltung: Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden. 
  • Besuch besonders gefährdeter Menschen: Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben werden, einen Menschen mit Behinderung treffen oder eine Person mit Vorerkrankungen besuchen. 
  • Erhöhtes Risiko in Corona-Warn-App: Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben. 


Gründe für eine kostenfreie PCR-Testung außerhalb der Krankenbehandlung, also für asymptomatische Personen: 

  • Personen, die vom behandelten Arzt, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schule, Kita, Krankenhaus, Pflegeeinrichtung) oder vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zu einem COVID-19 positiven Patienten eingestuft wurden. 
  • Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung (z.B. Schule, Kita, Asylbewerberheim) mit akutem Ausbruchgeschehen tätig / betreut / untergebracht oder sonst anwesend waren. 
  • Wenn Personen in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in vergleichbarem vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden und es die jeweilige Einrichtung oder das Gesundheitsamt verlangt. 
  • Nach Vorliegen eines positiven Antigen-Schnelltests oder eines positiven Selbsttests (PCR-Test zur Bestätigung). 
  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden: Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § Nr. 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach der Einreise nach Deutschland.