Landratsamt Main-Spessart stellt Desinfektionsmittel für Kirchen und Glaubensgemeinschaften zur Verfügung

Ab heute, Montag, 4. Mai, sind öffentlich zugängliche Gottesdienste sowie Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Erlaubnis wieder zulässig. Bedingung ist unter anderem die Bereitstellung von Händedesinfektionsmittel für die Besucher. „Wir freuen uns, dass wir als untere Katastrophenschutzbehörde inzwischen über ausreichend Desinfektionsmittel verfügen und hier mit einer Erstausstattung unterstützen können.“, freut sich die neue Landrätin Sabine Sitter. Je Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft im Landkreis Main-Spessart könnten bis zu maximal zehn Liter ausgegeben werden.

Damit die Verteilung möglichst reibungslos und zügig verläuft, wurden die zuständigen Dekanate der evangelischen und katholischen Kirche bereits benachrichtigt. Sie werden bei ihren jeweiligen Kirchengemeinden eine Bedarfsabfrage machen und diese gesammelt an das Landratsamt melden. Für alle anderen Glaubensgemeinschaften besteht die Möglichkeit, einmalig eine Erstausstattung mit Desinfektionsmittel per E-Mail an PSA-Bedarf-Corona@Lramsp.de zu bestellen. Mitarbeiter der Führungsgruppe Katastrophenschutz nehmen dann Verbindung mit dem Besteller auf. Nach Erhalt der Erstausstattung sind die Kirchen und Glaubensgemeinschaften gehalten, sich selbst um die Beschaffung von Desinfektionsmittel zu bemühen, welches zwischenzeitlich wieder leichter auf dem Markt erhältlich ist.

Neben der Bereitstellung von Desinfektionsmittel müssen gemäß der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften wieder möglich sind: So ist die Höchstteilnehmerzahl begrenzt und richtet sich nach der Gebäudegröße, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Teilnehmer ist Pflicht (gilt nicht für das liturgische Sprechen und Predigen) und die Höchstdauer der Zusammenkunft ist auf 60 Minuten beschränkt. Darüber hinaus muss ein Infektionsschutzkonzept vorhanden sein, das mögliche Infektionsgefahren je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus minimiert.

Weitere Informationen sind in der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020 nachzulesen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-239externer Link