Wohnbauförderung

Der Staat fördert das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnungen (eigenes Haus oder Eigentumswohnung zur Eigennutzung).

Wohnbauförderung für Menschen mit Behinderung

Der Staat fördert die Anpassung von Eigenwohnungen (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).

Tierschutz

Die Amtstierärzte des Landratsamtes - der für Tierschutz zuständigen Behörde - werden tätig bei angezeigten oder vermuteten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.

Gefährliche Tiere

Tierhaltung; Tierschutzrechtliche Anordnungen

Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz können Kreisverwaltungsbehörden Anordnungen erlassen

Hunde-Schulen; Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden

Ab dem 01.08.2014 gilt die neu eingeführte Erlaubnispflicht für jeden, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.

Schlachten von Tieren - Information zum Sachkundenachweis

Grundsätzlich muss jeder, der Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (= Sachkunde) verfügen.

Landrätin

Die Landrätin ist kommunale Wahlbeamte und wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von der Bevölkerung direkt gewählt. Sie führt den Vorsitz im Kreistag und in den Ausschüssen.

Führerschein; Anordnung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem)

Die im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Punktsystem nicht nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahreignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 8 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Führerschein; Anordnung von Probezeitmaßnahmen

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese - mit Ausnahme der Klassen AM, L und T - auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Der Fahranfänger unterliegt in der Probezeit besonderen Regeln, die der hohen Unfallgefährdung entgegenwirken sollen. Die Fahrerlaubnisbehörden müssen bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn der Fahranfänger sich in der Probezeit nicht bewährt.