Hinweise Elektronische Kommunikation


Elektronische Kommunikation mit dem Landratsamt Main-Spessart nach Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)

Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Landratsamt Main-Spessart ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Zugänge im Sinne einer Zugangseröffnung sind die im Behördenwegweiser publizierten E-Mail-Adressen. 
  2. Das Landratsamt Main-Spessart nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen: Textdateien im Format ANSI (*.txt), Rich Text Format (*.rtf), Word für Windows (*.docx), Excel für Windows (*.xlsx), Portable Data File (*.pdf), Joint Photographic Expert Group (*.jpg), Graphics Interchange Format (*.gif), Tag Image File Format (*.tif), Bitmap Pictures (*.bmp). Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (Makros) verwendet werden. 
  3. Dateien in den oben genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt das Landratsamt Main-Spessart nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen. 
  4. Die Gesamtgröße einer E-Mail incl. Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von zwanzig Megabyte (MB) beschränkt. 
  5. Das Landratsamt Main-Spessart bietet elektronische Dienste und Formulare im Internet an. Diese sind bevorzugt zu verwenden. 
  6. Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht das Landratsamt Main-Spessart davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegen stehen. 
  7. Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich. 
  8. Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.  

Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation

  1. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
  2. 1. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
    2. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
    3. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
  3. 1. Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
    2. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Wegen der generellen Unsicherheit im E-Mail-Verkehr kann nicht gewährleistet werden, dass eine versandte E-Mail den Adressaten erreicht.