Kraftfahrzeugkennzeichen; Zuteilung Oldtimerkennzeichen
Beschreibung
Ein Kraftfahrzeug, das vor dreißig Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist und das geeignet ist, einen Beitrag zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts zu leisten, kann (ausschließlich) zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen nach den Bestimmungen des § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit einem roten Kennzeichen gefahren werden.
Möglich ist auch die Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten. Mit dem Kennzeichen können auch mehrere Fahrzeuge bewegt werden.
Für die Fahrzeuge wird von der Zulassungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein besonderer Fahrzeugschein ausgefüllt. Bei der Durchführung solcher Fahrten muß das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entsprechen, benötigt aber keine Zulassung und damit auch keine Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug unterliegt auch nicht der regelmäßigen Fahrzeugüberwachung. Vor Zuteilung des Fahrzeugscheins ist u.a. ein Gutachten nach § 23 (neu) StVZO über die Oldtimereigenschaft vorzulegen.
Davon zu unterscheiden ist die Zulassung des Einzelfahrzeugs mit einem historischen Kennzeichen. Ein solches Fahrzeug muß ebenfalls vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein, benötigt aber eine Betriebserlaubnis als Oldtimer.
Auch ein solchermaßen zugelassenes Fahrzeug ist zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts zu verwenden. Das Fahrzeug unterliegt zudem der regelmäßigen Fahrzeuguntersuchung.
- Kosten
Kraftfahrzeugsteuer in beiden Fällen 191 EURO, für Motorräder 46 EURO pro Jahr
Zulassungsgebühren rotes Kennzeichen: max. 205 EURO für die Zuteilung des Roten Kennzeichens sowie 10,20 EURO für das Fahrzeugscheinheft.
Historisches Kennzeichen 26,30 Euro (ggf. zuzüglich 10,20 Euro Wunschkennzeichengebühr).
Erforderliche Unterlagen
Gutachten nach § 23 StVZOneben den üblichen Zulassungsunterlagen
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 2 Nr. 22 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Begriffsbestimmungen - Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Besondere Kennzeichen - Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 17 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer - Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Für Sie zuständig
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Karlstadt
97753 Karlstadt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Marktheidenfeld
97828 Marktheidenfeld
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Lohr
97816 Lohr a.Main
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |