Stau- und Triebwerksanlagen
Beschreibung
Die Errichtung und der Betrieb von Stau- und Triebwerksanlagen bedürfen wasserrechtlicher Gestattungen nach §§ 8, 14 oder 15 WHG, §§ 67, 68 WHG. Die Überwachung der gesetzlichen Anforderungen (§§ 33-35 WHG) obliegt ebenfalls der Kreisverwaltungsbehörde.
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