Kraftfahrzeug; Umschreibung oder Wiederzulassung
Beschreibung
Wenn sich bei einem Kraftfahrzeug die Halterdaten etwa durch Wechsel des Wohnorts oder Betriebssitzes, Verkauf, Schenkung etc. ändern, besteht für Sie die Verpflichtung, die Halter- und Fahrzeugdaten bei der Zulassungsbehörde aktualisieren zu lassen. Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland können Sie (bei einem zugelassenen Fahrzeug) das bisherige Kennzeichen behalten. Sie können aber auch freiwillig ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks beantragen. Ändert sich die Person, die das Fahrzeug hält, müssen Sie bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks ein neues Kennzeichen beantragen.
Hinweis:
Ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk übernommen haben, können Sie sich nach einer Außerbetriebsetzung nicht erneut zuteilen lassen. Ausnahmen bestehen nur in Zulassungsbezirken mit gleichen Unterscheidungszeichen (erkundigen Sie sich bitte dort über die mögliche Verfahrensweise).
Bitte kontaktieren Sie für die exakt benötigten Unterlagen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.
Voraussetzungen
Nachweis der Verfügungsberechtigung und des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes.
Fristen
Grundsätzlich keine.
Die Hauptuntersuchungsfrist ist zu beachten.
Formulare
SEPA-Lastschriftverfahren für die Kfz-Steuer, 134 KB Kfz-Steuer Einzugsermächtigung |
Vollmacht für Beauftragten, 171 KB Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges |
Online Verfahren
- Kosten
Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Umschreibung
-
Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel 27,10 Euro (bei Wunschkennzeichenzuteilung zzgl. 10,20 Euro)
Internet: 12,10 Euro -
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens 24,20 Euro
Internet: 10,40 Euro -
Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel 23,60 Euro
Internet: 9,90 Euro -
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel 26,20 Euro (bei Wunschkennzeichenzuteilung zzgl. 10,20 Euro)
Internet: 12,40 Euro -
Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung 23,00 Euro
Internet: 10,60 Euro
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (abhängig vom Vorgang zwischen 0,60 und 3,80 Euro), Kosten für Klebesiegel (je 0,30 Euro) und Erfassung nicht getypter Fahrzeuge (15,30 Euro).
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Nicht angegeben sind die Kosten für die Fertigung der Kennzeichen. Diese werden bei privaten Unternehmen im Umfeld der Kfz-Zulassungsbehörden angeboten. Die Preise sind nicht gesetzlich vorgegeben.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsdokument I und II (Fahrzeugbrief und -schein)
- Kaufvertrag
- Kennzeichenschilder
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht)
- Versicherungsbestätigung in Form einer eVB-Nummer
- amtliche Ausweispapiere
- ggf. SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer (bei Wechsel des Halters oder des Zulassungsbezirks)
- ggf. Vollmacht
- ggf. Gutachten des amtlichen anerkannten Sachverständigen
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei der Zulassung des Kfz auf einen Minderjährigen
- bei Anmeldung auf eine Firma bitte eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mitbringen. Bei Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bitte eine Kopie des Gesellschaftervertrags vorlegen
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
Für Sie zuständig
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Karlstadt
97753 Karlstadt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Marktheidenfeld
97828 Marktheidenfeld
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Lohr
97816 Lohr a.Main
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |