Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.


Beschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie und Podologie.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes.

Fristen

Die Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März sowie am zweiten Mittwoch im Oktober. Aufgrund der hohen Zahl von Anträgen benötigen wir eine ausreichende Vorlauffrist, um die Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie die formalen Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfungsanmeldung prüfen zu können und die termingerechte Prüfungsanmeldung beim Staatlichen Gesundheitsamt Würzburg veranlassen zu können.

Anmeldeschluss für die Überprüfung im März ist der 31. Dezember des Vorjahres, für die Überprüfung im Oktober der 30. Juni des laufenden Jahres.

 - Kosten

  • Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (120 Euro).
  • Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Gebührenordnung der Gesundheitsverwaltung (bis zu 350 Euro)

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde
  • Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei der Behörde (Belegart 0); (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
  • ärztliches Zeugnis, welches die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufes bestätigt (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis über erforderlichen Schulabschluss
  • bei Beantragung einer eingeschränkten Erlaubnis nach Aktenlage: Bescheinigung des Schulungsträgers, dass das erworbene Kurszertifikat in einem Schulungskurs auf Grundlage des Muster-Curriculums vom 21.06.2016 (für Physiotherapeuten) bzw. vom 10.04.2018 (für Podologen) mit dem Ziel des Erwerbs der sektoralen Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage erworben wurde
  • Information gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Bestätigung des Erhalts (Vordruck s. Anlage)

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren Verwaltungsgerichtsprozess verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Gesundheitsrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Frau Merklein
Zu finden in: Zimmer Nr. 139
 Telefon: 09353 793-1139