Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.


Beschreibung

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Volks- und Förderschulen;
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Volks- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände; die übrigen Schulen der Landkreis, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung im Sinne der Vorschriften für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg

  • für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
  • für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.

Ausnahme:

  • Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Die Beförderung der anderen Schüler:

  • Gymnasiasten der Oberstufe,
  • Berufsfachschüler (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11,
  • Fachoberschüler,
  • Berufsoberschüler und
  • Teilzeit-Berufsschüler

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber:

Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von derzeit 490,- Euro im Schuljahr überschreiten, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.

Sonderregelung: Für Sozialhilfeempfänger und kinderreiche Familien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenbeteiligung, d. h. die notwendigen Fahrtkosten werden für diese Schüler in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (siehe "Weiterführende Links").

Online Verfahren

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