Kraftfahrzeugkennzeichen; Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Beschreibung
Sie wollen ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen? Dafür benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückstängie Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen.
Fristen
Die internationale Zulassung kann längstens für ein Jahr erfolgen.
Formulare
Ausfuhrkennzeichen, 399 KB Antrag |
SEPA-Lastschriftverfahren für die Kfz-Steuer, 134 KB Kfz-Steuer Einzugsermächtigung |
Vollmacht für Beauftragten, 171 KB Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges |
- Kosten
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 31,40 Euro).
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- soweit nicht im Ausweis ersichtlich amtlicher Nachweis der Anschrift des Wohnsitzes
- bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person - bei juristischen Personen/Firmen:
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug - Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (eVB)
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 19 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Für Sie zuständig
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Karlstadt
Marktplatz 8
97753 Karlstadt
97753 Karlstadt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Telefon: 09353 793-1433
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Marktheidenfeld
Petzoltstraße 21
97828 Marktheidenfeld
97828 Marktheidenfeld
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Telefon: 09353 793-3100
Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsbehörde Lohr
Schlossplatz 2
97816 Lohr a.Main
97816 Lohr a.Main
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
Telefon: 09353 793-2100
Was suchen Sie?
Suche nach Ansprechpartnern, Leistungen und Services des Landratsamtes
Kreisräte Login
Corona
Ukraine-Hilfe
Telefonverzeichnis
Verkehrssperrungen
Landrad(t)s-Tour
Solarpotenzialkataster
Asyl
Leichte Sprache
Infektionsschutzbelehrung
Ferienfreizeiten
Multimedia
Sperrmüll
Wunschkennzeichen
Terminvergabe Verkehrswesen
Stellenangebote
Fachkräfte-Kampagne
Regionalmanagement
Agenda21
GIS
Bauhof Intern
Serviceleistungen
Pflege
Veranstaltungen
Formulare
Amtsblatt
Senioren
Schulen
Unterkünfte
Presse
Abfall
Vorlesefunktion ReadSpeaker
Ferienpass