Baugenehmigung; Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist ein Baugenehmigungsverfahren, in dem die Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte baurechtliche Vorschriften prüft.

Baubezirke:

  • Baubezirk I: Markt Frammersbach, VGem Partenstein, Stadt Rieneck

  • Baubezirk II: Stadt Arnstein, Stadt Lohr, VGem Lohr

  • Baubezirk III: Stadt Gemünden, Stadt Karlstadt, VGem Zellingen

  • Baubezirk IV: VGem Burgsinn, VGem Gemünden, Gemeinde Eußenheim

  • Baubezirk V: Stadt Marktheidenfeld, VGem Marktheidenfeld, VGem Kreuzwertheim, Markt Triefenstein

Zuständigkeit nach Orten Zuständigkeit nach Orten, 9 KB
Stand: 01.08.2024


Beschreibung

Im "herkömmlichen" Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft. Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde hingegen nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z. B., ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung einfügt),
  • seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung),
  • die Abstandsflächen,
  • beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt (z. B. Denkmalschutzrecht, wenn beispielsweise in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt).

Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (z. B. der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.

Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet abrufbar sind,  oder digital zu stellen. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen (u. a. Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, usw.) beim Landratsamt direkt einzureichen. Dies können Sie über folgende Links:

Voraussetzungen

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für alle Bauvorhaben, außer für Sonderbauten, durchgeführt.

Online Verfahren

 - Kosten

Für eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 1 - 2,5  v. T. (wenn sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet) bzw. 2 - 3,5  v. T. (wenn sich das Bauvorhaben im Innenbereich oder im Außenbereich befindet) der Baukosten erhoben.

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Baugenehmigung (Baurecht)

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Telefonische Erreichbarkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde:

Mo bis Fr 08:00 – 12:00 Uhr


Ihre Ansprechpartner
 Frau Lamprecht
Baubezirk I (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 223
 Telefon: 09353 793-1225

 Frau Rehwald
Baubezirk II (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 224
 Telefon: 09353 793-1226

 Herr Zander
Baubezirk III (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 227
 Telefon: 09353 793-1247

 Frau Göbel
Baubezirk IV (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 229
 Telefon: 09353 793-1255

 Herr Endres
Baubezirk V (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 228
 Telefon: 09353 793-1267

 Frau Ostendorp
Baubezirk I + II (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 229
 Telefon: 09353 793-1286

 Herr Zink
Baubezirk I+II+III+VI (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 224
 Telefon: 09353 793-1227

 Frau Hahne
Baubezirk II+III+V (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 227
 Telefon: 09353 793-1245

 Frau Schiehser
Baubezirk V (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 228
 Telefon: 09353 793-1276