Pflegende Angehörige


Beschreibung

Seit 1998 werden Fachstellen für pflegende Angehörige aus dem Förderprogramm "Bayerisches Netzwerk Pflege" gefördert. Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen erhalten hier Rat, Hilfe und Entlastung durch speziell geschulte Fachkräfte für Angehörigenarbeit. Die Fachstellen bieten darüber hinaus oftmals besondere Hilfen für Angehörige von Menschen mit einer Demenzerkrankung an, z.B. niedrigschwellige Betreuungsangebote (Betreuungsgruppen und Helferkreise, s. u.) und Angehörigengruppen, zur stundenweisen Entlastung der Angehörigen. 

Weitere Informationen zum Thema Pflege sind unter www.stmgp.bayern.de/pflege/pflege_zu_hause/hilfen_angehoerige/ang_fachstellen.htmexterner Link abrufbar.  

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und Personen ohne Pflegestufe, die wegen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen einen erheblichen Bedarf an allgemener Beaufsichtigung und Betreuung haben, erhalten je nach Betreuungsbedarf monatlich bis zu 104 € (Grundbetrag) oder 208 € (erhöhter Betrag) zweckgebunden für die Inanspruchnahme von qualitätsgesicherten zusätzlichen Betreuungs- und - ab dem 1.1.2015 - Entlastungsleistungen aus der Pflegeversicherung. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

  • der Tages- und Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote.

Als niedrigschwellige Betreuungsangebote werden in Bayern auf schriftlichen Antrag insbesondere anerkannt:

  • Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  • ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
  • qualtitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder mit psychischen Erkrankungen,
  • familienentlastende Dienste sowie
  • Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen.

Zur Verbesserung der Versorgungssituation v. a. Versicherte mit einer Demenzerkrankungen werden niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung von Ehrenamt und Selbsthilfe (z. B. Angehörigengruppen) im Bereich der häuslichen Pflege nach §§ 45 c und d Sozialgesetzbuch XI gefördert.

Ab dem 1.1.2015 werden zusätzlich zu niedrigschwelligen Betreuungsleistungen auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen eingeführt. Diese sollen jenseits von Grund- bzw. Behandlungspflege Unterstützung bieten und speziell die pflegenden Angehörigen entlasten. Derartige entlastende Alltagshilfen können z. B. Serviceleistungen im Bereich des Haushalts oder der unmittelbaren häuslichen Umgebung (z. B. Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, Blumenpflege) die Übernahme von Fahr- und Begleitdiensten, Einkaufs- und Botengänge, die Beratung und praktische Hilfe bei Anträgen und Korrespodenz (z. B. mit Behörden) oder die organatorische Unterstützung bei der Bewältigung nur vorübergehend auftretender Alltagsanforderungen (z. B. bei einem Umzug in eine kleinere, altersgerechte Wohnung) sein.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann ab dem 1.1.2015 den nicht ausgeschöpften Betrag - maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs für niedrigschwellige Angebote verwenden.

Fachliche Unterstützung für pflegende Angehörige bieten die Pflegekurse und die häusliche Pflegefachberatung.

Für pflegende Angehörige übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlung zur Rentenversicherung.

Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf (unbezahlte) vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Pflegezeit beträgt längstens 6 Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Pflege endet die Pflegezeit vorzeitig 4 Wochen nach dem Eintritt der veränderten Umstände. Pflegende Angehörige genießen von der Ankündigung (höchstens jedoch 12 Wochen im Voraus) bis zur Beendigung der Freistellung für die Pflege besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nur in besonderen Fällen kündigen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbeaufsicht) zustimmt. Angehörige haben zudem Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung für die Organisation der bedarfsgerechten Pflege pflegebedürtiger naher Angehöriger. Während dieser Freistellung besteht ab dem 1.1.2015 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung aus der Pflegeversicherung.

Während der Pflegezeit sind Angehörige versichert nach dem Recht der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III).

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige und demenziell erkrankte Menschen und deren Angehörige.

§§ 44, 44a, 45, 45a-45d Sozialgesetzbuch XI; Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration („Bayerisches Netzwerk Pflege“); Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetze (AVSG); Pflegezeitgesetz

Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Landratsämter und kreisfreie Städte, Pflegekassen

http://www.stmgp.bayern.de/pflege/pflege_zu_hause/hilfen_angehoerige/index.htmexterner Link

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Senioren

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


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