Sozialleistungen

Jeder hat Anspruch auf Leistungen und Hilfen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen, sofern bei ihm die für die jeweilige Leistungsart vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und sofern dem Leistungsträger nicht nach gesetzlicher Vorschrift ein Ermessen eingeräumt ist (§ 38 Sozialgesetzbuch I).


Beschreibung

Wesentliche, vormals in verschiedenen Einzelgesetzen geregelte Sozialleistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen) wurden in einem einheitlichen Sozialgesetzbuch zusammengefasst. Nach dem am 01.01.1976 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches gilt dies für die Leistungen und sonstigen Hilfen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (Altersteilzeit, Hilfen bei), der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, der Kinder- und Jugendhilfe, und der Sozialhilfe, ferner für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für), für das Kindergeld, das Erziehungsgeld sowie für das Wohngeld. Nicht in das Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde z.B. der Bereich des Lastenausgleichs. Für die unter das Sozialgesetzbuch fallenden Sozialleistungen werden im Allgemeinen Teil (Sozialgesetzbuch I) auch verschiedene gemeinsame Grundsätze festgelegt. Dazu gehören u.a.:

  • Befugnis zur Antragstellung und Entgegennahme von Sozialleistungen ab Vollendung des 15. Lebensjahres, sofern der gesetzliche Vertreter nicht schriftlich widerspricht (§ 36);
  • Möglichkeit des Verzichts auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger sowie zum Widerruf des Verzichts, sofern andere Personen oder andere Sozialleistungsträger durch den Verzicht nicht belastet werden (§ 46);
  • unmittelbare Auszahlung laufender, zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmter Geldleistungen ohne vorherigen Prozess an den Ehegatten oder die Kinder in angemessener Höhe, wenn der Leistungsberechtigte seine Unterhaltspflicht verletzt (§ 48);
  • Auszahlung laufender, zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmter Geldleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte, wenn der Leistungsberechtigte kraft richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist und er oder die Unterhaltsberechtigten dies beantragen (§ 49);
  • unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch des Ehegatten, der Kinder oder des Haushaltsführers auf rückständige Geldleistungen beim Tode des Leistungsberechtigten; wegen näherer Einzelheiten siehe die Ausführungen unter Rentenbezug beim Tod des Berechtigten, die auch für andere soziale Geldleistungen entsprechend gelten (§§ 56-59)

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