Weiterbildung, Förderung der


Beschreibung

Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. zur Ermöglichung eines beruflichen Aufstiegs oder Anpassung bisheriger Kenntnisse und Fertigkeiten an die beruflichen Anforderungen) können durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.

Zu den Weiterbildungskosten zählen Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfestlegung, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist, welche die auswärtige Unterbringung erfordert) sowie Kinderbetreuungskosten.

Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist,

  • damit der Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,
  • eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet wird oder
  • weil die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.

Arbeitslose, die bis zum Beginn einer Fortbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bezogen haben, erhalten diese Leistung weiterhin.

Bezieher von Arbeitslosengeld sind auch während ihrer Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Regel auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

  • Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld wird somit bei einer späteren Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeit berücksichtigt. Die während des Leistungsbezugs zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II während einer Weiterbildungsmaßnahme waren in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 ebenfalls Beitragszeiten in der Rentenversicherung; die entsprechenden Beträge wurden vom Bund getragen. Seit dem 01.01.2011 ist diese Beitragszahlung generell entfallen; seither kommt für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II noch eine Berücksichtigung als Anrechnungszeiten in Betracht.

Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, erhalten von der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein, den sie dann bei einem Maßnahmeträger ihrer Wahl einlösen können. Auf dem Bildungsgutschein werden Bildungsziel, Förderungsdauer, regionaler Geltungsbereich und die dreimonatige Gültigkeit des Gutscheins vermerkt. Über in Betracht kommende Maßnahmen können sich Inhaber des Bildungsgutscheins bei den Agenturen für Arbeit informieren.

Siehe auch Fortbildung, berufliche (Meister-BAföG)

§§ 81 ff., § 144 Sozialgesetzbuch III; § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II

Agenturen für Arbeit, Jobcenter

www.arbeitsagentur.deexterner Link

Erwerbstätige können im Rahmen des Bundes-ESF-Förderprogramm "Bildungsprämie" folgende Förderung erhalten:

Prämiengutschein (Ausgabe möglich vom 01.07.2014 bis 31.12.2017):
Mit dem Prämiengutschein kann einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren die Hälfte der anfallenden Fortbildungskosten (max. zulässige Höhe von 1.000 Eur inkl. MwSt), maximal jedoch 500 Euro, übernommen werden. Einen Gutschein können Erwerbstätige (durchschnittlich mindestens 15 Std./Woche) erhalten, deren jährlich zu versteuerndes Einkommen max. 20.000 Euro beträgt (bei gemeinsam Veranlagten sind es 40.000 Euro). Abweichend davon ist eine Förderung möglich, während der Zeit des Mutterschutzes, der Elternzeit oder Pflegezeit, sofern ein gültiger Arbeitsvertrag entsprechend den eben genannten Maßnahmen vorliegt.

Weiterbildungssparen:
Beim Weiterbildungssparen ist zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung eine Entnahme aus dem Ansparguthaben vermögenswirksamer Leistungen (in der Höhe nicht begrenzt) vor Ende der Bindungsfrist möglich, ohne dass der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Auf diese Weise wird zweckgebundene Liquidität für Weiterbildungszwecke geschaffen. Das Weiterbildungssparen steht allen Interessenten unabhängig vom Einkommen und den weiteren Förderbedingungen, die für den Prämiengutschein gelten, offen, wenn sie über ein entsprechendes Ansparguthaben verfügen und sich zuvor in einer Beratungsstelle Bildungsprämie haben beraten lassen.

Nähere Informationen und zuständige Beratungsstellen finden Sie unter www.bildungspraemie.info/externer Link.

Bundesministerium für Bildung und Forschung

www.bildungspraemie.infoexterner Link

www.esf.de/portal/generator/896externer Link

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Jobcenter

Jobcenter Main-Spessart

Würzburger Straße 11
97753 Karlstadt

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