Dezemberhilfe geht an den Start


Analog zur Novemberhilfe müssen die Anträge zur Dezemberhilfe von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt geprüft und eingereicht werden. Davon ausgenommen sind Soloselbstständige mit ELSTER-Zertifikat und einer maximalen Förderung von 5.000 Euro. 

Nach der Bearbeitung, die in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern erfolgt, können Betroffene Hilfen in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Dies betrifft die Schließungen auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober und 25. November 2020 („Lockdown light“).
Für Unternehmen, die erst auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 („harter Lockdown“) schließen mussten, greift die Dezemberhilfe grundsätzlich nicht. Diese Unternehmen werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III entschädigt.

Soloselbstständige erhalten gleich bei der Antragstellung eine erste Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und Betriebe bis zu 50.000 Euro.

Alle weiteren Informationen rund um die Novemberhilfe finden Sie in den FAQsexterner Link.
Eine Antragstellung ist hierexterner Link möglich.