Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patienterverfügung

Vorsorgevollmacht

Wofür sollte ich denn überhaupt Vorsorge treffen, was kann denn schon passieren?

 „Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder im  Alter in die Situation geraten, seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln zu können."

Fragen, die sich jeder stellen sollte!

  • Wer kann für mich handeln?
  • Wer darf für mich entscheiden?
  • Wer darf eine Willenserklärung stellvertretend für mich abgeben?
  • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse ?
  • Wer verwaltet mein Vermögen bzw. tätigt meine Bankgeschäfte ?
  • Wer sucht für mich einen Platz im Pflegeheim ?
  • Wer kündigt meine Wohnung ?
  • Wie werde ich ärztlich versorgt ?

Grundsätzlich gilt:

  • Ehegatten, erwachsene Kinder, Geschwister oder sonstige Verwandte sind nicht auf Grund ihres familiären Verwandtschaftsverhältnisses rechtlich befugt für ihre Ehegatten/ Angehörigen Entscheidungen zu treffen.

Dazu gehört auch:

  • Persönliche, medizinische oder sonstige Angelegenheiten zu regeln.

  • Verträge und Einwilligungserklärungen stellvertretend zu unterschreiben.

  • Willenserklärungen für eine andere Person abzugeben.

Ehegattennotvertretung:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich ab 01.01.2023 nach § 1358 BGB in Gesundheitsangelegenheiten unter bestimmten Voraussetzungen gegenseitig vertreten
  1. Der Ehegatte kann seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selber besorgen
  2. Es gibt keine andere Person mit Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge
  3. Die Ehegatten leben nicht getrennt

Es gibt zwei Möglichkeiten der Vorsorge:

Rechtliche Vertretung durch eine Vorsorgevollmacht oder durch die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht

  • Der Volljährige hat die Möglichkeit, vor Eintritt des Betreuungsfalles eine sog. Vorsorgevollmacht zu errichten. In dieser kann er eine Person seines Vertrauens umfassend oder in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigen, für ihn im Fall der Betreuungsbedürftigkeit tätig zu werden. Soweit die Vollmacht besteht, macht sie in der Regel die Anordnung der Betreuung durch das Betreuungsgericht entbehrlich.
     
  • Die erteilte Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kann man selbst gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammerexterner Link registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu finden sich im Internet auf den entsprechenden Seiten der Bundesnotarkammer.
     
  • Banken verlangen in der Regel eine Konto- bzw. Depotvollmacht um sich hierdurch abzusichern. Wichtig, bitte im Voraus mit der Bank abklären, ob eine Bankvollmacht benötigt wird.

Betreuungsverfügung

  • Greift erst ein wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist.
     
  • Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betreuung.
     
  • Bestimmbar wer Betreuer werden soll oder ggf. wer keinesfalls in Betracht gezogen werden soll.
     
  • Im Fall einer Betreuerbestellung kann die Bevollmächtigte Person auch als Betreuer herangezogen werden - unverzüglich an das Betreuungsgericht abliefern.
     
  • Betreuungsverfügung ist im Formular der Vorsorgevollmacht vorhanden.
     

Patientenverfügung
 

  • Schriftstück, mit dem ein einwilligungsfähiger Volljähriger festlegt, welche medizinischen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe er (nicht mehr) wünscht, sollte er nicht (mehr) einwilligungsfähig sein.
     
  • Liegt keine PV vor ist der mutmaßliche Wille des Betreuten festzustellen. Dieser ist anhand von konkreten Anhaltspunkten zu ermitteln (z.B. frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen).
     
  • Wichtig für den Arzt: eine verständlich konkrete Situationsbeschreibung unter welchen Voraussetzungen die PV zur Anwendung kommen soll. Konkrete Anweisungen zur medizinischen Behandlung z.B. keinerlei Intensiv- und Apparatemedizin z.B. künstliche Beatmung, Dialyse, Operationen, Chemotherapie, Verabreichung von Antibiotika, keine Wiederbelebung, keine künstliche Ernährung über Magensonde.
     
  • PV kommt erst dann zum Tragen, wenn der Patient sich nicht mehr äußern kann.
     
  • Anweisungen sind rechtlich verbindlich (Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte und Betreuungsrichter).
     
  • persönliche Wertvorstellungen, Einstellung zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen können als Ergänzung und Auslegungshilfe dienen.
     
  • Widerruf: formlos z.B. mündlich oder durch Handzeichen.
     
  • regelmäßige Erneuerung zur Bekräftigung ( alle 2 bis 5 Jahre).

     

Kostenlose Beratung

  • Hausarzt
     
  • Hospiz-Verein MSP e.V. 
     

Informationsbroschüren und Vordrucke als Download

In der Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz finden Sie Vordrucke einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Diese ist online erhältlich, im Buchhandel oder beim Hospiz-Verein.

Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht, 108 KB
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Vorsorge für Unfall Krankheit Alter

Broschüre_Unfall_Krankheit_Alter Broschüre_Unfall_Krankheit_Alter, 1195 KB

hier finden Sie weitere Informationen und Vordrucke zum Thema Vorsorge.

Die Vorsorgevollmacht.jpg

Die Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht, 1646 KB

Der große Vorsorgeberater.jpg

Der große Vorsorgeberater Der große Vorsorgeberater, 4678 KB

Betreuungsrecht

Betreuungsrecht Betreuungsrecht, 1212 KB

Patientenverfügung.png

Patientenverfügung Patientenverfügung, 1790 KB