Corona-Überbrückungshilfe des Bundes

Als Nachfolgeprogramm der Corona-Soforthilfe richtet sich das Bundesprogramm an Unternehmen - einschließlich Sozialunternehmen - aller Wirtschaftsbereiche, sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Hauptererwerb. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bis spätestens 30. September 2020.

Förderfähig sind u.a. folgende fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Leistungszeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 10 anerkannt.

Die entsprechenden Förderrichtlinien finden Sie hierexterner Link.

Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auf einem Themenblattexterner Link des StMWi sowie unter www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-coronaexterner Link.

Die Antragstellung erfolgt über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.deexterner Link

IHK-Überbrückungshilfe-Hotline Bayern: 089/5116-1111