Unangemeldete Versammlungen können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen

31.01.2022

Derzeit hat auch das Landratsamt Main-Spessart vermehrt mit unangemeldeten Versammlungen zu tun. Dies kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Es drohen Geldbußen bis zu 3.000 €. Denn laut Bayerischem Versammlungsgesetz müssen Kundgebungen, Demonstrationsaufzüge und stationäre Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vor ihrer Bewerbung angezeigt werden. Dafür genügt eine E-Mail an das Landratsamt (Versammlungen@Lramsp.de) unter Angabe der wesentlichen Eckdaten der geplanten Versammlung, wie z.B. Ort, Zeitpunkt, Versammlungsthema, Name und Anschrift des Veranstalters.

Aktuell sind am Landratsamt 17 Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bearbeitung, die im Zusammenhang mit im Vorfeld nicht angemeldeten Versammlungen stehen. Bei nahezu allen Verfahren wurden die Betroffenen bereits angehört. Inzwischen wurden bereits schon wieder weitere Vorfälle durch die Polizei an die Ordnungsbehörde gemeldet. Die Einleitung von 25 weiteren Ordnungswidrigkeitsverfahren ist im Gange.

Mit der Anmeldung einer Versammlung soll gewährleistet werden, dass bereits im Vorfeld mit den Versammlungsleitern in einem Kooperationsgespräch ganz individuell besprochen werden kann, welche Maßnahmen und zur Not auch Beschränkungen erforderlich sind, um die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer sowie aller anderen Bürger z.B. bezüglich Verkehrsgefährdungen beim Streckenverlauf zu gewährleisten. „Versammlungsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut in unserer Demokratie. Es geht hier nicht darum, etwas zu verbieten. Es geht um die generelle Sicherheit für Versammlungsteilnehmer als auch für andere Bürger, aktuell natürlich auch um die Sicherheit aus infektiologischer Sicht“, unterstreicht Jacqueline Ratka, Leiterin der Führungsgruppe Katastrophenschutz am Landratsamt Main-Spessart. Da sich die Durchführung unangemeldeter Versammlungen auch in Main-Spessart mehrt, hatte das Landratsamt eine am 18. Januar in Kraft getretene Allgemeinverfügung erlassen, die die wesentlichen Rahmenbedingungen für unangemeldete Versammlungen festlegt. Dazu zählen das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, aber auch, dass solche Versammlungen nur stationär stattfinden dürfen. Die Polizei kann unabhängig davon vor Ort erforderliche Maßgaben zum Schutz der Teilnehmer und unbeteiligter Dritter anordnen.

„Machen Sie gerne von der in unserem Grundgesetz verankerten Versammlungsfreiheit Gebrauch. Aber falls Sie eine Versammlung durchführen wollen, melden Sie diese – so wie es ebenfalls gesetzlich verankert ist – vorab bei uns an. So kann die Sicherheit aller bestmöglich gewährleistet werden und unnötige Verstöße können von vorneherein vermieden werden“, appelliert Juristin Ratka.