Fund von Kampfmitteln

Magnetfischer haben in den letzten Wochen eine Panzerfaust sowie mehrere Sprenggranaten im Gebiet des Marktes Thüngen aus der Wern an Land gezogen. Das Vorhandensein weiterer Kampfmittel kann vor Ort nicht ausgeschlossen werden.

Bei den teilweise korrodierten Granaten handelt es sich um unkontrollierbare und gefährliche Gegenstände, die einen Sprengradius mit Splitterwirkung von bis zu 1.000 Metern erreichen können.

Die vorgenannten Kampfmittel dürfen lediglich von speziell geschulten Fachleuten bewegt, geräumt und entschärft werden.

Eine Detonation von in der Wern möglicherweise noch vorhandenen Geschossen kann bei einer unsachgemäßen Bergung oder bei einer unbeabsichtigten Beeinträchtigung im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht ausgeschlossen werden.

Laut Kampfmittelräumdienst kann die Ausübung des Magnetfischens (durch den Einsatz starker Magnete) ebenso zu einer ungewollten Aktivierung des Zünders bzw. zu einer Explosion des Sprengkörpers führen.

Eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum kann somit vor Ort nicht aus­ge­schlossen werden.

Das Landratsamt Main-Spessart erlässt daher aus Sicherheitsgründen eine Allgemein­ver­fügung für das Gemeindegebiet des Marktes Thüngen. Hierin wird das Magnetfischen im Bereich der Wern einschließlich ihrer Nebenarme untersagt. Des Weiteren wird der wasserrechtliche Gemeingebrauch vor Ort einge­schränkt.

Konkret werden folgende Maßnahmen angeordnet:

1.       Der wasserrechtliche Gemeingebrauch an der Wern und an ihren Nebenarmen (insbesondere Kleine Wern und Mühlgraben) wird wie folgt eingeschränkt:
Im gesamten Gemeindegebiet des Marktes Thüngen sind die nachstehenden Handlungen (Ziffern 1.1 bis 1.5) an den vorgenannten Gewässern nicht gestattet:

1.1    Baden und Waschen
1.2    Tränken und Schwemmen von Tieren
1.3    Entnehmen und Ableiten von Wasser in geringen Mengen, insbesondere das Schöpfen mit Handgefäßen
1.4    Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor
1.5    Befahren des Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft

2.      Im gesamten Gemeindegebiet des Marktes Thüngen ist die Ausübung des Magnetfischens an der Wern und an ihren Nebenarmen nicht gestattet.

3.      Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

4.      Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekanntgegeben.

Die Allgemeinverfügung ist mitsamt Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Main-Spessart, Untere Wasserrechtsbehörde (Zimmer-Nr. 232), Marktplatz 8, 97753 Karl­stadt, ausgelegt. Dort kann sie während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.