Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach § 152 SGB IX

Der Schwerbehindertenausweis 

Menschen mit Behinderung genießen besonderen Schutz und haben Anspruch auf besondere Leistungen. Damit sollen behinderungsbedingte Nachteile teilweise ausgeglichen werden.

Bei der Ermittlung des Grads der Behinderung werden die körperlichen, seelischen, geistigen und Sinnesbeeinträchtigungen berücksichtigt, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnergraden von 20 bis 100 eingestuft.

Wenn bei Ihnen eine Schwerbehinderung (d. h. wenn ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr) festgestellt wurde erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient als Nachweis für die Ihnen zustehenden Leistungen.

Neben dem Grad der Behinderung können in dem Schwerbehindertenausweis auch Merkzeichen ausgewiesen werden.

Weitere Informationen finden Sie im "Wegweiser für Menschen mit Behinderung"

Die Antragsstellung

Der Antrag auf einen Grad der Behinderung kann online oder in Papierform beim Zentrum Bayern Familie und Sozialesexterner Link gestellt werden.

Entscheidungsgrundlage ist die Versorgungsmedizinische Verordnung (VersMedV).  

Hier kann der ungefähre GdB (Grad der Behinderung) für eine bestimmte Diagnose eingesehen werden.

Die Entscheidung über den GdB trifft ein Amtsarzt nach Aktenlage.  

Die Gleichstellung

Menschen mit Behinderung, bei welchen der Grad der Behinderung mit unter 50 festgestellt wurde, erhalten keinen Schwerbehindertenausweis.

Wenn Sie über einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 verfügen, können Sie sich aber einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.

Voraussetzung dafür ist, dass infolge der Behinderung ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden konnte.

Die Gleichstellung müsste bei der Agentur für Arbeitexterner Link beantragt werden.