Rechtliche Betreuung -Voraussetzung einer Betreuung

Voraussetzung einer Betreuung nach § 1814 BGBexterner Link

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, gleichermaßen besorgt werden können oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

Die Betreuungsstelle teilt hierbei dem Betreuungsgericht Umstände mit, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Hierbei muss sie aber stets prüfen, ob die Mitteilung unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.

Die Anordnung einer Betreuung hat nicht automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht aber anordnen, dass Erklärungen des Betreuten zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).

Zum Betreuer bestellt das zuständige Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den gerichtlich bestimmten Aufgabenbereichen zu besorgen. Schlägt der Betroffene selbst eine Person vor, die ihn betreuen soll, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a., die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.

Vorschlägen und Wünschen der zu betreuenden Person ist sowohl bei der Auswahl des Betreuers als auch bei der Führung der Betreuung grundsätzlich zu entsprechen. Sie sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn sie vor Eintritt des Betreuungsfalles geäußert wurden. Jedermann kann für den Fall künftiger Betreuungsbedürftigkeit Wünsche und Vorschläge zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung schriftlich niederlegen (Betreuungsverfügung).