Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Gemäß Definition des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes ist es ein Ziel die Barrierefreiheit auch im öffentlichen Verkehr- und Freiraum herzustellen. 

Hierzu gibt es die DIN 18040-3. Die Norm stellt dar, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Verkehrs- und Freiraum barrierefrei ist. 

Anders als Gesetze sind technische Normen nicht von sich aus bindend. Rechtsverbindlich sind Normen dann, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen ihre Anwendung vorschreiben. DIN 18040-3 ist, andes als die Normteile DIN 18040 - 1 und -2, nicht eingeführt.

Gerichte jedoch ziehen häufig Normen und technische Regeln heran, um beurteilen zu können, ob allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet und somit die verkehrsübliche und -erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde.

Deshalb geben DIN-Normen jedenfalls eine gewisse Rechtssicherheit, beispielsweise im Hinblick auf mögliche Haftungsfälle.

Es ist nicht immer einfach die Barrierefreiheit im öffentlichem Verkehrs- und Freiraum herzustellen. Immerhin sind viele Elemente der Verkehrsinfrastruktur, wie Gehwege, Überquerungsstellen, Treppen, Bushaltestellen, Grün- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze u.v.m. zu berücksichtigen. 

Seitens der Architektenkammer Bayernexterner Link gibt es einen Leitfaden für Architekten, Stadtplaner, Ingenieure, Städte und Gemeinden. 

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Der Landkreis unterstützt die Förderung der Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum mit einer Förderrichtlinie für den Umbau von Bushaltestellen an die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises. 

Beantragt wird diese bei der Nahverkehrsbeauftragten Frau Monika Mützel.

Förderrichtlinie barrierefreie Bushaltestellen Förderrichtlinie barrierefreie Bushaltestellen, 686 KB