Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden

Gemäß Art. 48 Abs. 2 BayBO müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für:

  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
  2. Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Sport- und Freizeitstätten,
  4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
  6. Verkaufsstätten,
  7. Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
  8. Beherbergungsstätten,
  9. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

und so weiter.

  

Die Planung des Bauvorhabens erfolgt nach technischen Baubestimmungen. Für die Barrierefreiheit ist die DIN 18040-1 relevant. Diese stellt eine Planungsgrundlage dar.

  

Hierzu gibt es eine Checkliste im Landkreis.

Die Checkliste "Barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude" soll eine Hilfestellung sein. Die Checkliste soll sowohl eine Bestandsaufnahme bestehender Liegenschaften als auch eine Überprüfung von Planungen von Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten erleichtern.

  

Checkliste_Barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude
Checkliste Barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude Checkliste Barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude, 1178 KB

  

Weiterhin ist der "Leitfaden 01 öffentlich zugägliche Gebäude" von der Bayerischen Architektenkammer eine Planungsgrundlage.

Diese Broschüre enthält Grundlagen für die Planung von öffentlich zugänglichen Gebäuden auf der Basis der DIN 18040 Teil 1.

Nähere Informationen finden Sie hierexterner Link.

  

csm_Leitfaden_18040__1__7e34cb6b1e
Barrierefreies_Bauen_01 Barrierefreies_Bauen_01, 3363 KB
Barrierefreie Beratung Broschüre
Broschuere_2022-23_barrierefrei-Beratung Broschuere_2022-23_barrierefrei-Beratung, 5124 KB