Bayerische Landräte fordern: Aufgriffsgrenze muss von 17.500 € auf 35.000 € angehoben werden

Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), die für die Landkreise ab 1.1.2021 gilt, führt zu einem Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Damit wird die kommunale Steuerpflicht auf z.B. Hilfsgeschäfte (Verkauf von Kopien, Mobiliar, Fahrzeugen), wettbewerbsrelevante hoheitliche Tätigkeiten (Überlassung von Parkplätzen), Tätigkeiten im Rahmen von nicht begünstigten Beistandsleistungen und Tätigkeiten mit geringem Umfang ausgeweitet. Das trifft vor allem auch die bisherige Zusammenarbeit der Landkreise mit den örtlichen Sportvereinen. Diesen konnten bisher durch ein geringes Entgelt die Schulsporthallen zur Verfügung gestellt werden. Eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten. Denn so wurden die Hallen rund um die Uhr genutzt.

Die bisherige Aufgriffsgrenze für Betriebe gewerblicher Art von 35.000 € ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant. Die ab 1.1.2021 geltende Grenze von 17.500 € erscheint viel zu gering und verursacht bei der öffentlichen Hand enormen Verwaltungsaufwand. Im Gemeinnützigkeitsbereich gilt nach wie vor eine Grenze von 35.000 €, die sogar noch angehoben werden soll.

Der Präsident des Bayerischen Landkreistags, Landrat Christian Bernreiter appellierte am 9. Oktober im Rahmen der diesjährigen Landrätetagung des Bayerischen Landkreistags an den Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Aufgriffsgrenze auf 35.000 € anzuheben, damit die Landkreise weiterhin ihre Schulsporthallen zur Förderung des Sports den örtlichen Vereinen gegen geringes Entgelt zur Verfügung stellen können, ohne gleich in die Umsatzsteuerpflicht zu fallen und um einen enormen Verwaltungsaufwand für die Landkreise und die Finanzämter zu verhindern.

Bernreiter: „Die Landkreise müssen weiterhin den örtlichen Sportvereinen die Schulsporthallen gegen geringes Entgelt zur Verfügung stellen können“.