Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises Main-Spessart fordert hierzu die Parteien und Wahlberechtigten zu einer frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge auf. Diese sind beim Kreiswahlleiter im Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, Zimmer Nr. 108, 97753 Karlstadt spätestens bis zum 17. Juli 2017, 18.00 Uhr, schriftlich einzureichen.

Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
  2. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 19. Juni 2017 bis 18.00 Uhr dem Bundeswahlleiter (Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstands persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen.
  3. Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 7. Juli 2017 für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Gegen eine Feststellung, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach deren Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens zum Ablauf des 27. Juli 2017 wie eine vorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

  1. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer:
    a) am Wahltag Deutsche ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    b) als Bewerber einer Partei nicht Mitglied einer anderen als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung entsprechend den Bestimmungen in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist
    c) wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich
     
  2. Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
    a) den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
    b) den Namen der einreichenden Partei.
     
  3. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
     
  4. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
     
  5. Die Kreiswahlvorschläge der unter Ziffer 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.
     
  6. Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
     
  7. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei übersandt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
     
  8. Dem Kreiswahlvorschlag sind u.a. beizufügen:
    a) Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers über die Zustimmung seiner Aufstellung,
    b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über dessen Wählbarkeit,
    c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist,
    d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss
     
  9. Die einzureichenden Unterlagen sind in Schriftform rechtzeitig vorzulegen. Die Schriftform ist dann gegeben, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen. Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax nicht gewährt.

Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen sowie Beseitigung von Mängeln:

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und des Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

Nach dem 17. Juli 2017, 18.00 Uhr, kann ein Kreiswahlvorschlag nur durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

Alle Angaben über Voraussetzungen, Inhalt und Form sowie Zurücknahme und Änderung von Kreisvorschlägen finden Sie im Internet unter www.main-spessart.deexterner Link.

Weitere Auskünfte über Fragen, die die Einreichung von Wahlvorschlägen betreffen, erteilt das Büro des Kreiswahlleiters im Landratsamt Main-Spessart in Karlstadt unter der Tel.: 0 93 53 / 793 – 14 10, Fax: 0 93 53 / 793 – 85 14 10, E-Mail: Wahlen@Lramsp.de. Dort sind auch die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen kostenfrei erhältlich. Die Vordrucke sind auch im Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.bayern.deexterner Link abrufbar.