Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum
Gemäß Definition des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes ist es ein Ziel die Barrierefreiheit auch im öffentlichen Verkehr- und Freiraum herzustellen.
Hierzu gibt es die DIN 18040-3. Die Norm stellt dar, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Verkehrs- und Freiraum barrierefrei ist.
Anders als Gesetze sind technische Normen nicht von sich aus bindend. Rechtsverbindlich sind Normen dann, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen ihre Anwendung vorschreiben. DIN 18040-3 ist, andes als die Normteile DIN 18040 - 1 und -2, nicht eingeführt.
Gerichte jedoch ziehen häufig Normen und technische Regeln heran, um beurteilen zu können, ob allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet und somit die verkehrsübliche und -erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde.
Deshalb geben DIN-Normen jedenfalls eine gewisse Rechtssicherheit, beispielsweise im Hinblick auf mögliche Haftungsfälle.
Es ist nicht immer einfach die Barrierefreiheit im öffentlichem Verkehrs- und Freiraum herzustellen. Immerhin sind viele Elemente der Verkehrsinfrastruktur, wie Gehwege, Überquerungsstellen, Treppen, Bushaltestellen, Grün- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze u.v.m. zu berücksichtigen.
Seitens der Architektenkammer Bayern gibt es einen Leitfaden für Architekten, Stadtplaner, Ingenieure, Städte und Gemeinden.
![]() |
Klicken Sie hier um den Leitfaden zu bestellen ![]() |
|
Der Landkreis unterstützt die Förderung der Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum mit einer Förderrichtlinie für den Umbau von Bushaltestellen an die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises.
Beantragt wird diese bei der Nahverkehrsbeauftragten Frau Monika Mützel.
![]() |
Förderrichtlinie barrierefreie Bushaltestellen, 686 KB |