Anschlussförderung für alte PV-Anlagen und weitere Neuerungen des EEG 2021

  • Bisher waren nur kleine Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp von der EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Sonnenstrom befreit. Mit dem neuen EEG sind nun auch größere Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp von der EEG-Umlage befreit. Die Befreiung von der EEG-Umlage bis 30 kWp gilt sowohl für Alt- als auch Neuanlagen. Auch Ü20-Betreiber zahlen damit nach Förderende bei Umstellung zur Eigenversorgung bis 30 kWp keine EEG-Umlage mehr.

  • Für PV-Bestandsanlagen mit einer Leistung bis zu 7 kW müssen nun keine teuren Smart-Meter installiert werden. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neuanlagen. Auch der geplante nachträgliche Einbau nach 5 Jahren im Rahmen der vereinfachten Direktvermarktung für Ü20-Anlagen wurde gestrichen.

  • Für Anlagen, die älter als 20 Jahre sind läuft die gesetzlich für 20 Jahre zugesicherte EEG-Vergütung aus. Im neuen EEG wurde eine praktikable Anschlussregelung gefunden, in die "ausgeförderte Anlagen" automatisch hinein fallen: für den weiterhin ins Netz eingespeisten Strom kann eine Vergütung mit dem "Jahresmarktwert" abzgl. Vermarktungskosten in Anspruch genommen werden. Der gewährte Vergütungssatz orientiert sich an dem in einem Jahr durchschnittlich für PV-Anlagen erzielten Börsenstrompreis und liegt derzeit um die 3-4 Cent/kWh. Sofern kein intelligentes Messsystem kostenaufwändig nachgerüstet wird, besteht bei dieser Anschlussvergütung die Pflicht zur Volleinspeisung, wie sie bei älteren EEG-Anlagen ohnehin üblich war. Der Anspruch auf diese Vermarktungsform endet für Anlagen <100kWp am 31.12.2027 und für Anlagen >100kWp am 31.12.2021. Neben dieser Anschlussvergütung gibt es aber auch andere Vermarktungsformen für den Strom ausgeförderter Anlagen. Nähere Infos zum Thema finden Sie zum Beispiel hierexterner Link.

  • Betreiber größerer PV-Anlagen mit einer Leistung zwischen 300 und 750 kWp können künftig wählen, ob sie an den Ausschreibungen der EEG-Vergütung teilnehmen oder eine Marktprämie erhalten möchten. Während sich die Ausschreibung für Anlagen mit Volleinspeisung anbietet, ist die Marktprämienvariante für Anlagen mit einem möglichst hohen Eigenverbrauchsanteil interessant. Denn die Marktprämie wird nur auf höchstens 50% des Jahresstromertrags gewährt.

  • Mieterstrom, der von einem Anlagenbetrieber an Mieter des zugeordneten Gebäudes verkauft wird, wurde von der Gewerbesteuer befreit. Auch wurde der Mieterstromzuschlag, den der Anlagenbetreiber auf den verkuaften Sonnenstrom erhält, erhöht. Auch muss sich jetzt die PV-Anlage, die die Mieter mit Strom beliefert, nicht mehr auf dem Haus befinden, das die Sonnenstromkunden nutzen, sondern weiter gefasst im selben Quartier.

  • PV-Anlagen ab einer Leistung von 25 kWp müssen vom Netzbetreiber fernsteuerbar ausgeführt werden. Darunter kann auch die 70%-Regelung zum Einsatz kommen, um Netzüberlastungen vorzubeugen.

Quelle: https://www.energie-experten.org/news/eeg-2021-alle-neu-regelungen-fuer-solar-anlagenexterner Link