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Versammlung; Anmeldebestätigung und Festsetzung etwaiger Beschränkungen

Wenn Sie die Absicht haben, eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchzuführen, müssen Sie diese rechtzeitig beim Landratsamt Main-Spessart online externer Linkoder per E-Mail mit dem Formular an versammlungen@Lramsp.de anzeigen. Die Anzeige wird im Regelfall von der Behörde bestätigt und kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, mit Beschränkungen verbunden werden.


Beschreibung

Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich. Lediglich Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags erteilt werden kann. Diesbezügliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor Bekanntgabe der Versammlung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu stellen. Die Anzeigepflicht der Versammlung bei der Landeshauptstadt München bleibt hiervon unberührt.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.

Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen – dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer –, dass eine Versammlung unter freiem Himmel geplant ist und folgende Angaben machen:

  • Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen der Streckenverlauf),
  • Zeitpunkt (beabsichtigter Beginn und voraussichtliches Ende der Versammlung),
  • Thema,
  • Veranstalter und Leiter mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift).

Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.

Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.

Voraussetzungen

Sie müssen eine Versammlung dann bei der zuständigen Behörde (Landratsamt, kreisfreie Gemeinde, in deren Bezirk die Versammlung stattfinden soll) anzeigen, wenn

  • sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen,
  • sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und
  • zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z.B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn‑)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll.

Fristen

Eine solche Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anzuzeigen. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.

Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen.

Formulare

Onlineformular Versammlungsanzeigeexterner Link

Zur Nutzung der Dienste ist jeweils eine Registrierung bei der Bayern ID nötig:
Bayern IDexterner Link

 - Kosten

Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z.B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15 € bis 200 € vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige für Versammlung
    Inhalt: Veranstalter, verantwortlicher Leiter, Tag, Zeit, Ort, Thema, erwartete Teilnehmerzahl, beabsichtigter Ablauf der Versammlung, mitgeführte Gegenstände zur Durchführung bzw. technische Hilfsmittel

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage
ggf. Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Versammlung

Für Sie zuständig

Sicherheitsrecht / Ordnungsamt

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Landratsamt Main-Spessart