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Bewachungsgewerbe; Erlaubnis und Überwachung des Bewachungspersonals

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung abgelegt haben.


Beschreibung

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften bzw. Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.

Die Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer (mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten für den Gewerbetreibenden) durchgeführt und bescheinigt.

Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.

Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Bestimmungen, Befugnissen und Pflichten von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.

Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der Kreisverwaltungsbehörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und seines Personals, die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten, Vertrautsein mit den bzw. Kenntnis der für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, ausreichende Haftpflichtversicherung

Fristen

Bearbeitungsdauer ca. 2 - 4 Wochen

 - Kosten

  • Bewachungserlaubnis 100 bis 1250 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/12)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung
  • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: ca. 800 EURO für Gewerbetreibende und Führungspersonen sowie ca. 425 EURO für das Bewachungspersonal (je Wachperson); Sachkundeprüfung: ca. 150 EURO

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
  • Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung
  • Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten und über einen ausreichenden Versicherungsschutz
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister
  • Antragsformular bei der Gemeinde oder dem Landratsamt erhältlich

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Gewerberecht & Gaststättenrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Peter Baumbach
Zu finden in: Zimmer Nr. 138
 Telefon: 09353 793-1138
 Fax: 09353 793-7138