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Reisegewerbe; Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie ferner, wenn Sie  unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.


Beschreibung

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z.B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus,wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)

Fristen

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen

Formulare

 - Kosten

Reisegewerbekarte: 25 bis 400 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (5.III.5/23)

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular Reisegewerbekarte
    (bei der Gemeinde oder dem Landratsamt)
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • aktuelles Passfoto
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Aufenthaltsgenehmigung (ggf.) für Ausländer
  • Handelsregisternummer für juristische Personen
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige für juristische Personen

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Gewerberecht & Gaststättenrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Peter Baumbach
Zu finden in: Zimmer Nr. 138
 Telefon: 09353 793-1138
 Fax: 09353 793-7138