Abteilungen und Sachgebiete

Waffen und Munition; Bewaffneter Geldtransport durch Cash-in-transit-Unternehmen

Wenn Sie als CIT-Unternehmen bei gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransporten von Euro-Bargeld Ihre Waffen auch auf dem Transportweg durch Deutschland führen wollen, benötigen Sie waffenrechtliche Erlaubnisse. Diese kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde ausstellen, in deren Bezirk Ihr Grenzübergang nach Deutschland stattfindet bzw. in deren Bezirk Ihr Zielort liegt. Erforderlich sind hierfür in der Regel eine Mitnahmeerlaubnis und ein Waffenschein.


Beschreibung

Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr)

Eine Waffe oder Munition nimmt mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Kategorien A 1.2 bis D (Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie) in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, der sich auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Ihr Grenzübertritt nach Deutschland erfolgt oder die für Ihren Zielort zuständig ist, eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG vorliegen.

Waffenschein

Wenn Sie als CIT-Unternehmen Ihre Schusswaffen nicht nur in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand nach Deutschland mitnehmen, sondern auch zur Bewachung des Geldtransportes bei sich führen wollen, benötigen Sie zusätzlich zu der Mitnahmeerlaubnis einen Waffenschein.

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB-Zeichen" ist ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich. Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen benötigen Sie keinen Waffenschein.

Voraussetzungen

Mitnahmeerlaubnis

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Sachkunde
  • Bedürfnis

Wenn Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Waffen mitnehmen wollen (Ein-, Aus-, oder Durchfuhr), wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

Wenn Sie Bürger eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.

Sie benötigen keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr), für die Sie eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz nach dem WaffG haben.

Waffenschein

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Sachkunde
  • Bedürfnis
  • Versicherung
  • bei Kleinem Waffenschein: nur Mindestalter 18 Jahre, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt nach Deutschland erfolgt bzw. in deren Bezirk Ihr Zielort liegt.

 - Kosten

Mitnahmeerlaubnis: zwischen 25 und 500 Euro

Waffenschein: zwischen 100 und 500 Euro

Kleiner Waffenschein: zwischen 30 und 150 Euro

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Sachkundenachweis
  • Unterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie Bewachungsaufträge wahrnehmen, die die Bewachung eines Geldtransportes erfordern
    Bei einem kleinen Waffenschein ist keine besondere Begründung erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Waffenbehörde

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Reinhardt
Zu finden in: Zimmer Nr. 137
 Telefon: 09353 793-1141
 Fax: 09353 793-7141

 Herr Röder
Zu finden in: Zimmer Nr. 137
 Telefon: 09353 793-1171
 Fax: 09353 793-7171

 Frau Müller
Zu finden in: Zimmer Nr. 138
 Telefon: 09353 793-1118
 Fax: 09353 793-7118